Beschluss vom 01.09.2010 -
BVerwG 4 BN 16.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010910B4BN16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.09.2010 - 4 BN 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010910B4BN16.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 16.10

  • Bayerischer VGH München - 17.12.2009 - AZ: VGH 15 N 09.1132

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3 Die Beschwerde wirft die Fragen auf,
ob ein vor über zwei Jahrzehnten gefasster Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach über 20 Jahren noch als Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 14 BauGB herangezogen werden kann, obwohl sich die städtebaulichen Voraussetzungen für den beschlossenen Plan grundlegend geändert haben und die planende Kommune den Bebauungsplan nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht weiter betrieben hat und in der Vergangenheit keinerlei planerische Initiativen entwickelt hat
und
ob es ausreichend ist, wenn ein Bebauungsplan, der nicht weiter geführt wurde, mit seinem ursprünglichen Inhalt lediglich durch einen förmlichen Beschluss „nochmals bekräftigt“ wird, ohne zu prüfen, ob die seinerzeitigen Voraussetzungen zum Erlass des Bebauungsplans noch vorliegen.

4 Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen und rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass nicht nur die Beschlüsse des Stadtrats vom 9. November 1988 und vom 22. Juli 1999 die Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses erfüllen, sondern dass auch die Bekräftigung des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 456 III durch den Stadtratsbeschluss vom 27. November 2008 die Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses erfüllt (UA Rn. 19). Er hat ferner festgestellt, dass in der Beschlussvorlage zum Beschluss vom 27. November 2008 näher dargestellt worden ist, aus welchen Gründen an der Planung der Verkehrsführung „MAN-Spange“ grundsätzlich, aber mit veränderter Trassenführung, festgehalten werden solle (zu den Einzelheiten UA Rn. 3). Somit hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre keineswegs lediglich auf der Grundlage eines über 20 Jahre alten Aufstellungsbeschlusses ohne erneute Prüfung und Auseinandersetzung mit der Aktualität ihrer Planungsvorstellungen beschlossen. Sie hat vielmehr ersichtlich - entgegen der Fragestellung - durchaus geprüft, ob die Voraussetzungen zum Erlass des Bebauungsplans noch vorliegen. Dies wird durch die Aussage in der Beschlussvorlage bekräftigt, die Wichtigkeit der Sicherung der MAN-Spange, die im Gesamtverkehrsplan vom Januar 1998 festgelegt sei, sei erst kürzlich durch die Planerwerkstatt „Innenstadt und Mobilität“ bestätigt worden (UA Rn. 3).

5 2. Die Aufklärungsrüge erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Der Sache nach erschöpft sich der Vortrag darin, nun im Gewande der Aufklärungsrüge die tatrichterliche Würdigung mit der Behauptung, die Planung sei überholt, als verfehlt anzugreifen. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.