Beschluss vom 01.08.2013 -
BVerwG 3 B 42.13ECLI:DE:BVerwG:2013:010813B3B42.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2013 - 3 B 42.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:010813B3B42.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 42.13

  • VG Berlin - 20.02.2012 - AZ: VG 9 K 224.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 478,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zum einen unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben worden ist, zum anderen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist, die im Fall des Klägers bereits am 3. April 2012 abgelaufen ist. Auf die Anforderungen an eine Beschwerde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß hingewiesen worden, darauf, dass die Beschwerde des Klägers den Anforderungen nicht gerecht wird, im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 12. Juni 2013. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, die der Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung sinngemäß anspricht, kommt offensichtlich nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht nur die erforderlichen Tatsachen zur Begründung eines solchen Antrags nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO bezeichnet und glaubhaft gemacht; nach Ablauf von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 3 VwGO auch unabhängig davon unzulässig.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG.