Beschluss vom 01.08.2006 -
BVerwG 1 B 46.06ECLI:DE:BVerwG:2006:010806B1B46.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2006 - 1 B 46.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:010806B1B46.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 46.06

  • Niedersächsisches OVG - 01.02.2006 - AZ: OVG 13 LC 386/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme der Beschwerde ist auch der Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.