Beschluss vom 01.08.2005 -
BVerwG 6 PKH 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010805B6PKH3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2005 - 6 PKH 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010805B6PKH3.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 3.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Die Klägerin ist nicht wegen der Einziehung und Beschlagnahme ihres Vermögens von der Pflicht entbunden, eine solche Erklärung vorzulegen. Die Beschlagnahme und Einziehung hindert die Klägerin nämlich nicht daran, aus ihrem Vermögen die Kosten der Prozessführung aufzubringen (Beschluss vom 27. März 2003 - BVerwG 6 PKH 8.02 <6 A 10.02 /6 VR 10.02 > - Umdruck Seite 2). Das beschlagnahmte und eingezogene Vermögen ist Gegenstand der Abwicklung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 VereinsG. Die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten gelten für den Fall eines Insolvenzverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 VereinsG als Masseverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VereinsG), die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Die Klägerin kann zudem bereits vor einer endgültigen Vermögensfeststellung, die erst im Rahmen der Abwicklung erfolgt, verlangen, dass ihr die zur Rechtsverfolgung, namentlich für einen ihrem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vorschuss (§ 9 RVG), erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, demzufolge die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären (§ 38 InsO), soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt (vgl. § 16 VereinsG-DVO), erst zulässig ist, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Die Beschränkungen, denen die vorzeitige Befriedigung von Insolvenzverbindlichkeiten unterliegt, gelten, wie ein Umkehrschluss ergibt, nicht für Masseverbindlichkeiten (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 13 Rn. 4, für die frühere, auf die Konkursordnung bezogene, insoweit aber vergleichbare Fassung). Auf diese Rechtslage wurde die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Mai 2005 hingewiesen. Sie hat es trotz Erinnerung vom 1. Juli 2005 versäumt, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Da der Antrag bereits wegen Verstoßes gegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, wie es zu bewerten ist, dass eine auf die als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwältin lautende Prozessvollmacht bisher nicht vorgelegt ist, obwohl die Beklagte das Fehlen der Prozessvollmacht gerügt hat. Die Rechtsanwältin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Mai 2005, an deren Erledigung mit Verfügung vom 1. Juli 2005 erinnert wurde, gebeten, eine Prozessvollmacht vorzulegen.