Beschluss vom 01.07.2009 -
BVerwG 3 B 38.09ECLI:DE:BVerwG:2009:010709B3B38.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 B 38.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:010709B3B38.09.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 38.09
- VGH Baden-Württemberg - 20.03.2009 - AZ: VGH 10 S 95/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 184,26 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2009 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.