Beschluss vom 01.07.2008 -
BVerwG 6 AV 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B6AV1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2008 - 6 AV 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B6AV1.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Dem Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Juni 2008 ist kein bestimmtes Rechtsschutzziel zu entnehmen. Der vorausgegangene Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichnen BVerwG 7 ER12 18.08 war dahin zu verstehen, dass Schmerzensgeld wegen behaupteter Handlungen des Bundesnachrichtendienstes beansprucht wurde. Ein solches Begehren wäre als Amtshaftungsanspruch vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG) und dementsprechend im Falle des Festhaltens daran auf den dortigen Rechtsweg zu verweisen gewesen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Auf die entsprechende Belehrung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - „Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht nicht für Schmerzensgeldforderungen zuständig.“ - haben die Antragsteller daran aber offenbar nicht festgehalten. Ihrem Schreiben vom 17. Juni 2008 ist, außer dem Begehren „uns einen Rechtsanwalt zu geben“, kein sachliches Rechtsschutzziel zu entnehmen. Ein sachlich aussichtsreicher Antrag liegt somit nicht vor, so dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.