Beschluss vom 01.07.2005 -
BVerwG 8 B 5.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B8B5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 - 8 B 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B8B5.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.05

  • VG Frankfurt/Oder - 29.10.2004 - AZ: VG 5 K 1241/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Oktober 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 503,25 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die nach § 105 VwGO, § 160 Abs. 2 ZPO bestehende Pflicht, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufzunehmen, es unterlassen, in förmlicher Weise auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins hinzuweisen, aus dem der Nachweis der Erbenstellung der Klägerin als Erbin nach Frau E. B. hervorgeht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die gemäß §§ 105, 173 VwGO i.V.m. §§ 165, 418 ZPO Beweiskraft hat, ist in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit der Vorlage dieses Erbscheins nicht angesprochen worden, obschon das Gericht in seinem Urteil entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin die Rechtsnachfolge nach L. S. und damit ihre Berechtigtenstellung nicht nachgewiesen habe. Auf den Hinweis in dem Schreiben vom 2. November 1993, in dem der Rechtsvorgänger des Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass die Vorlage von Erbscheinen bezüglich der Gesamtrechtsnachfolge notwendig sei, konnte wegen des langen Zeitablaufs bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2003 nicht abgestellt werden.
Ferner hat die Verfahrensrüge der Klägerin auch insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht entgegen der Bestimmung des § 86 Abs. 2 VwGO die beiden vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen gesonderten Gerichtsbeschluss, der zu begründen war, beschieden hat. Dadurch ist die Rechtswahrnehmung der Klägerin entscheidend beeinträchtigt worden. Die Klägerin konnte nämlich nicht wissen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass die beiden Beweisthemen in seiner später ergehenden Entscheidung nicht entscheidungstragend sein würden. Hätte das Gericht einen begründeten Ablehnungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung erlassen, hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass es entscheidend auf die Frage der Berechtigtenstellung der Klägerin und damit auf die Beibringung des noch fehlenden Erbscheins nach der Erblasserin Frau B. ankam.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, damit auch bei der nach Vorlage des bisher fehlenden Erbscheins nicht ausgeschlossenen Bejahung der Berechtigtenstellung ggf. den angebotenen Beweisen der Klägerin nachgegangen wird.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.