Beschluss vom 01.07.2005 -
BVerwG 5 B 49.05ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B5B49.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 - 5 B 49.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:010705B5B49.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 49.05

  • VGH Baden-Württemberg - 13.05.2005 - AZ: VGH 12 S 887/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sc h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem die Beschwerden gegen die Nichtterminierung der beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren Az. 5 K 1480/04 und 5 K 3590/04 sowie Nichtbescheidung der in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verworfen wurden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.