Beschluss vom 01.07.2003 -
BVerwG 8 B 54.03ECLI:DE:BVerwG:2003:010703B8B54.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2003 - 8 B 54.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010703B8B54.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 54.03

  • VG Potsdam - 12.12.2002 - AZ: VG 1 K 1767/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Das Verfahren wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO nicht durch den Tod des Beigeladenen zu 1 a unterbrochen, da er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage,
ob die Rechtsvorgängerin des Klägers bereits mit der zweckgerichteten Hingabe ihres Vermögens an ihren Ehemann im Jahr 1936 zum Erwerb der Grundstücke an ihrer Stelle ein im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG restituierbares Recht, z.B. in Form eines dinglichen Anwartschaftsrechtes an den Grundstücken erworben habe,
betrifft maßgeblich die konkreten Umstände des vorliegenden Falles und ist überdies nicht klärungsbedürftig. Durch das Bundesverwaltungsgericht ist bereits entschieden, dass ein nur schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nicht unter die gemäß § 2 Abs. 2 VermG restitutionsfähigen Vermögenswerte fällt (Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3). Nur ein solcher schuldrechtlicher Anspruch stand der Mutter des Klägers aber zu, da für sie während der Zeit der nationalsozialistischen Verfolgung weder eine Auflassungsvormerkung eingetragen noch eine Vormerkung bewilligt oder beantragt wurde.
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks einen Vermögensverlust im Sinne des Vermögensgesetzes des rassisch Verfolgten für Erwerbsvorgänge zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ausschließt,
würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Mutter des Klägers seinem Vater die Mittel überlassen, damit er treuhänderisch für sie das Grundstück erwirbt. Darin liegt kein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, weil es sich bei dem treuhänderischen Erwerb durch den Ehemann nicht um einen Eingriff zu Lasten der Rechtsvorgängerin des Klägers handelte.
Schließlich würde sich auch die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Rückübertragung von treuhänderisch verwaltetem Eigentum im Zeitraum von 1949 bis 1990, wonach die Existenz einer Treuhandabrede einen redlichen Erwerb des Treuhänders im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausschließt, auf die Fälle der vorliegenden Art mit der Folge übertragbar seien, dass eine Weiterveräußerung des Vermögenswertes durch den Treuhänder nicht zum Ausschluss des Restitutionsanspruchs führt,
nicht im Revisionsverfahren stellen, weil die Rechtsprechung voraussetzt, dass der Treugeber Eigentümer des Grundstücks war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, war aber die Mutter des Klägers zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks.
2. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht unter dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit die Beschwerde rügt, dass ihm eine nähere Begründung fehle, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt ist. Darin liegt kein Verfahrensfehler.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie Anträge gestellt und sich damit ihrerseits in das Kostenrisiko begeben haben.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.