Beschluss vom 01.06.2012 -
BVerwG 2 C 66.11ECLI:DE:BVerwG:2012:010612B2C66.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2012 - 2 C 66.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:010612B2C66.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 66.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.10.2011 - AZ: OVG 4 B 1.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1.Juni 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussrevision.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35 090,25 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Durch die Rücknahme der Revision wird zugleich die Unwirksamkeit der unselbstständigen Anschlussrevision herbeigeführt, § 141 Satz 1, § 127 Abs. 5 VwGO.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger sind auch die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen (Beschlüsse vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 3 C 65.74 - und vom 17. Oktober 1885 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 <169>). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beträgt 25 532,80 €, der Wert für die Anschlussrevision 9 557,45 €. Da ein einheitlicher Streitwert festzusetzen ist, ist der höhere maßgeblich (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 -).