Beschluss vom 01.06.2010 -
BVerwG 9 B 52.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010610B9B52.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2010 - 9 B 52.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010610B9B52.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 52.10

  • Hessischer VGH - 10.05.2010 - AZ: VGH 2 A 784/10.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. März 2010 verworfen worden ist, kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Durch den Beschluss ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.