Beschluss vom 01.06.2006 -
BVerwG 7 B 45.06ECLI:DE:BVerwG:2006:010606B7B45.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2006 - 7 B 45.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:010606B7B45.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 45.06

  • VG Berlin - 03.03.2006 - AZ: VG 31 A 214.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 296 535 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, durch den der Beigeladenen ein Grundstück zurückübertragen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene ihren Restitutionsanspruch fristgerecht angemeldet und die Klägerin den verfolgungsbedingten Vermögensverlust nicht widerlegt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Grundsatzfragen der Wirksamkeit einer Globalanmeldung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145 <154 ff.> = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30; Urteil vom 24. November 2004 - BVerwG 8 C 15.03 - BVerwGE 122, 219 <228 ff.> = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34; Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 7 C 24.04 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Die angegriffene Entscheidung steht im Einklang mit diesen Grundsätzen. Deren Anwendung auf den Einzelfall wirft keine zusätzlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Beschwerdevorbringen lässt weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen.

3 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil sich aus der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts keine weiteren Ermittlungen aufdrängen mussten und die anwaltlich vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt hat. Der behauptete Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Der Verhandlungstermin musste wegen der Erkrankung der Klägerin nicht verlegt werden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten und ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet war.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.