Gerichtsbescheid vom 01.04.2003 -
BVerwG 4 A 7.02ECLI:DE:BVerwG:2003:010403G4A7.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Gerichtsbescheid vom 01.04.2003 - 4 A 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010403G4A7.02.0]
Gerichtsbescheid
BVerwG 4 A 7.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
- Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Klageverfahren eingestellt.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren bis zur Klagerücknahme auf 500 000 €, danach auf 250 000 € festgesetzt.
I
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dessau vom 28. Februar 2002 für den Ausbau der Bundesautobahn A 9 Berlin - München im Bereich der Anschlussstelle Halle sowie den Bau der B 100 Ortsumgehung Brehna.
Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die Verbreiterung und Grunderneuerung der Bundesautobahn A 9, die Neuerrichtung der Anschlussstelle Halle, die nach Norden verlegt wird, sowie den vierspurigen Neubau der B 100 (Halle - Bitterfeld) als nördliche Umfahrung von Brehna.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer größeren Grundstücksfläche, auf der sich ein Einkaufs- und Gewerbezentrum befindet. Dieses konnte bisher von der Anschlussstelle Halle über die B 100 (alt) unmittelbar angefahren werden, während die Zufahrt künftig nur über die B 100 (neu) und eine neu zu errichtende etwa 1 200 m lange Straße (Planstraße A) möglich ist.
Sie hat am 17. April 2002 Klage erhoben und am 22. April 2002 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 4 VR 4.02 - abgelehnt.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 26. März 2003 hat die Klägerin nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, sie beantrage nur noch
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Dessau vom 28. Februar 2002 zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Februar 2002 dahingehend zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, eine Brücke im Zuge der B 100 (alt) wieder neu zu errichten und für den Kraftfahrzeugverkehr in Richtung West/Ost zu öffnen.
Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. Sie rügt eine Verletzung des Abwägungsgebots.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
II
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 92 Abs. 1 und 3 VwGO).
Im Übrigen macht das Gericht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten eingehend erörtert worden und die Klägerin wurde mehrfach auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.
Die Klägerin hat im Erörterungstermin keine Einwendungen mehr dagegen erhoben, dass die künftige Anschlussstelle der B 100, (die zweibahnig von Halle kommend an Brehna vorbeiführen soll), an die A 9 nördlich der bisherigen Anschlussstelle errichtet wird. Zum Ausgleich der damit wegfallenden unmittelbaren Zufahrt von der B 100 zum Grundstück der Klägerin wird eine neue Zufahrtsstraße errichtet.
Die Klägerin meint aber, im Rahmen der Abwägung wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, auf der Linienführung der bisherigen B 100 eine Brücke wieder neu zu errichten und für den Kraftfahrzeugverkehr in Richtung West/Ost zu öffnen. Damit seien die auf ihren Grundstücken betriebenen Einzelhandelsgeschäfte für die aus Westen kommenden Kunden besser erreichbar.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zum einen hat der Senat bereits in seinem genannten Beschluss vom 11. Juni 2002 auf das relativ geringe Gewicht hingewiesen, das den Belangen von Anliegern zukommt, deren Grundstücke durch eine neu zu schaffende Zufahrt erschlossen werden. Vorliegend können die von Westen kommenden Kunden das Einkaufszentrum über die auszubauende B 100 und die neu zu errichtende Zufahrtsstraße gut erreichen. Zwar ist der Fahrweg für aus Westen kommende Kraftfahrzeuge etwas weiter; der zusätzliche Zeitaufwand ist jedoch sehr gering. Für aus östlicher Richtung (z.B. aus Bitterfeld, Delitzsch und Lutherstadt Wittenberg) anfahrende Kunden verbessern sich die Verkehrsverhältnisse in Folge des Ausbaus der Bundesstraße, die eine Durchfahrung des Ortszentrums von Brehna unnötig macht.
Zum anderen liegt es nicht nahe, eine für Kraftfahrzeuge geeignete Brücke über eine Autobahn mit acht Fahr- und zwei Standspuren neu zu errichten, die den Zubringerverkehr zu einem Einkaufszentrum und anderen Gewerbebetrieben geringfügig erleichtern soll. Dies gilt vorliegend umso mehr, als diese Zufahrt nur in west-östlicher Richtung befahrbar wäre, da die für die Gegenrichtung zu schaffende weitere Über- oder Unterführung zum Anschluss an die B 100 auch in den Augen der Klägerin unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Hinzu tritt, dass die kurze Abfolge zweier Ausfahrten hintereinander (für diese Zufahrt und auf die A 9) aus Gründen der Verkehrssicherheit äußerst ungünstig und mit den technischen Regelwerken des Straßenbaus kaum zu vereinbaren wäre. Eine derartige Lösung, die im Laufe des Planfeststellungsverfahrens von niemandem vorgeschlagen worden ist, und die zugleich (gegenüber der vorgesehenen Brücke für Radfahrer und Fußgänger) erhebliche Mehrkosten in der Größenordnung von 1 Mill. € verursacht, drängt sich nicht auf. Der Beklagte konnte vielmehr ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot von ihr absehen.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit ihrem erst lange nach Ende der Sechswochenfrist unterbreiteten Vorschlag im Hinblick auf § 17 Abs. 6b FStrG ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; zur Höhe wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 4 VR 4.02 - verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Paetow Lemmel Halama