Beschluss vom 01.04.2003 -
BVerwG 4 BN 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B4BN23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.04.2003 - 4 BN 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:010403B4BN23.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.07.2002 - AZ: OVG 1 K 2/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die behaupteten Zulassungsgründe aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben sind.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungstatbestand ist erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr seit BVerwGE 13, 90 <91>). Derartige auf das Bundesrecht oder sonstiges revisibles Recht bezogene Fragen wirft die Beschwerde nicht auf. Sie macht lediglich geltend, die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Auslegung bestimmter Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist mit einem Vorbringen, das allein die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung rügt, ohne gleichzeitig einen höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der als verletzt bezeichneten Normen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, nicht dargetan.
Aus demselben Grund muss der Vortrag der Beschwerde erfolglos bleiben, das Normenkontrollgericht habe die Unterschiede zwischen einem präventiven und einem repressiven Verbot verkannt.
Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Normenkontrollgericht vor, es sei mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 abgewichen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, nämlich ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, liegt nur dann vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der angegebenen Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183, stRspr). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezieht sich auf die Ausführungen im Normenkontrollurteil (Urteilsabdruck S. 15), mit denen das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 (378 f.) es für verfassungsrechtlich unbedenklich hält, dass die streitige Landschaftsschutzverordnung keine Regelung über einen etwa erforderlichen Ausgleich für das angeordnete Bauverbot enthält. Nach Ansicht der Beschwerde steht dieses Rechtsverständnis nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist indes unzutreffend. Wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 a.a.O. im Einzelnen dargelegt, beziehen sich die betreffenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Rechtsverordnungen, sondern allein auf Verwaltungsakte. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der maßgebenden Passage in BVerfGE 100, 226 (246). Enthält mithin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussagen zu der entsprechenden Problematik bei Rechtsverordnungen, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Divergenz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.