Beschluss vom 01.03.2010 -
BVerwG 3 B 68.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010310B3B68.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010 - 3 B 68.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:010310B3B68.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 68.09

  • VG Berlin - 18.06.2009 - AZ: VG 9 A 244.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 995,17 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Ein Grund, aus dem gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen werden kann, ist nicht dargelegt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er macht zur Begründung seiner Beschwerde hauptsächlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalts sei es nicht erwiesen, dass ihm die zurückgeforderte Entschädigung ausgezahlt worden sei. Vielmehr habe offensichtlich ein Miterbe den Gesamtbetrag erhalten. Insofern rechtzeitig Ermittlungen anzustellen sei Sache der Behörde; deren Unterlassen könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Rückforderungsanspruch verjährt sei, was er hilfsweise rüge.

3 Mit diesem Vortrag bemängelt der Kläger in der Art einer Berufungsbegründung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, das sich mit den im Beschwerdeverfahren erneuerten Einwänden des Klägers eingehend auseinandergesetzt hat. Einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO wird auch sinngemäß nicht erkennbar. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist wie die Rechtsanwendung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob allgemein gültige Würdigungsgrundsätze eingehalten sind, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - juris Rn. 8 ff.). Die Darlegungen der Beschwerde ergeben nicht, dass diese Grundsätze hier verletzt worden sind oder die Rechtsanwendung sonst auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht. Das gilt insbesondere für die bemängelte Beweiswürdigung zur Behauptung des Klägers, er habe keine Ausgleichsleistungen erhalten (UA S. 4 f.). Eine Beweisregel, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, benennt der Kläger nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.