Verfahrensinformation

Gegenstand des Verfahrens ist erneut die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem im Beitrittsgebiet ernannten Beamten (hier: Professor) der Zuschlag nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) zusteht, wenn er die Voraussetzungen für seine Ernennung überwiegend im alten Bundesgebiet erfüllt hat. Der im alten Bundesgebiet zum Volljuristen ausgebildete Kläger war zunächst im Dienste des Landes Brandenburg als Richter tätig. 1998 ernannte ihn das Land Thüringen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor. Der Kläger beantragte, ihm - wie zuvor das Land Brandenburg - neben seinem Grundgehalt einen Zuschlag zu zahlen, der unter bestimmten Voraussetzungen Beamten zusteht, die die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben haben. Diesen Antrag hat das Land mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht alle Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben; ferner stehe ihm der Anspruch auch deshalb nicht zu, weil an der Gewinnung des Klägers nur ein Interesse, aber kein dringendes Bedürfnis bestanden und die erforderliche Zustimmung mehrerer Ministerien nicht vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, inwieweit diese Ablehnungsgründe stichhaltig sind.


Urteil vom 01.03.2007 -
BVerwG 2 C 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010307U2C13.06.0

Leitsätze:

1. Die Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung sind seit dem 25. November 1997 auch auf Hochschullehrer anwendbar.

2. Ein Beamter, der seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat und vor dem 25. November 1997 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden ist, verliert seinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. auch dann nicht, wenn er innerhalb des Beitrittsgebiets seinen Dienstherrn und seinen Status gewechselt hat.

  • Rechtsquellen
    2. BesÜV §§ 1, 2, 4, 12

  • OVG Weimar - 22.11.2005 - AZ: OVG 2 KO 1003/03 -
    Thüringer OVG - 08.11.2005 - AZ: OVG 2 KO 1003/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 C 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010307U2C13.06.0]

Urteil

BVerwG 2 C 13.06

  • OVG Weimar - 22.11.2005 - AZ: OVG 2 KO 1003/03 -
  • Thüringer OVG - 08.11.2005 - AZ: OVG 2 KO 1003/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2005 und des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Juni 2003 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. September 1998, 5. Juli 1999, 26. Januar 2000 und 19. Juni 2000 werden aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 23. September 1998 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zu gewähren.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger absolvierte in Bayern seine Ausbildung zum Volljuristen und war danach auf der Grundlage eines Teilzeitvertrages (20 Stunden) als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Bayreuth tätig; in dieser Zeit fertigte er seine Dissertation an und beteiligte sich an wissenschaftlichen Gutachten und Veröffentlichungen für die Forschungsstelle für Sozialrecht und Gesundheitsökonomie an der Universität Bayreuth.

2 Vom 20. Mai 1997 bis zum 22. September 1998 war er im Dienste des Landes Brandenburg als Richter auf Probe am Sozialgericht Cottbus tätig. Am 23. September 1998 ernannte ihn der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor, wies ihn in eine Planstelle C 3 ein und übertrug ihm das Amt eines Professors für das Fachgebiet „Arbeits- und Sozialrecht sowie Nebengebiete“ an der Fachhochschule Schmalkalden.

3 Als Proberichter am Sozialgericht Cottbus hatte der Kläger abgesenkte Dienstbezüge und einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) bezogen. Sein Antrag, ihm auch in seinem Professorenamt diesen Zuschuss zu gewähren, blieb im Vorverfahren und in beiden Rechtszügen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4 Dem Kläger stehe seit seiner Ernennung zum Professor kein ruhegehaltfähiger Zuschuss nach § 4 2. BesÜV mehr zu. Zwar sei die Vorschrift nunmehr auf Professoren anwendbar, obwohl das Amt eines Professors keiner Laufbahn zugeordnet sei. Der Kläger erfülle auch die weitere Voraussetzung, dass er von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Erste Ernennung in diesem Sinne sei seine Ernennung zum Richter auf Probe in Brandenburg. Dagegen erfülle er die weitere Voraussetzung nicht, dass er die Befähigungsvoraussetzungen, aufgrund derer er ernannt worden sei, im bisherigen Bundesgebiet erworben habe. Zu den Befähigungsvoraussetzungen für die Ernennung zum Professor an einer Fachhochschule gehörten auch besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssten. Diese Befähigungsvoraussetzung habe er nicht vollständig in den alten Bundesländern erworben.

5 Aus § 12 2. BesÜV könne der Kläger nichts für sich herleiten. Ihm komme nicht zugute, dass er während seiner Tätigkeit als Richter den streitigen Zuschuss erhalten habe. Er habe den Richterstatus verloren und den Beamtenstatus erworben; weder ruhe sein Richterstatus, noch sei seine Ernennung zum Professor als Beförderung innerhalb seiner bisherigen Laufbahn zu bewerten, noch sei der Dienstherrnwechsel als Versetzung zu verstehen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Der Vertrauensschutz umfasse nur das Vertrauen darauf, die in einem bestimmten Dienstverhältnis gewährten Zuschüsse auch weiterhin zu erhalten, solange dieses Dienstverhältnis fortbesteht. Durch den Wechsel aus dem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis sei dieser Vertrauensschutz entfallen.

6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2005 und des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18. Juni 2003 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. September 1998, 5. Juli 1999, 26. Januar 2000 und 19. Juni 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 23. September 1998 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zu gewähren.

7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

8 Die Revision des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht der beantragte Zuschuss zu.

9 1. Im Hinblick auf seine Tätigkeit im Beitrittsgebiet erhält der Kläger eine abgesenkte Besoldung gemäß § 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764), zuletzt geändert durch Art. 258 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304). Zum Ausgleich für die Absenkung steht ihm ein Zuschuss nach § 4 2. BesÜV zu.

10 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung auf den Kläger als Hochschullehrer anwendbar sind. Nach § 1 2. BesÜV sind für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Die Anwendbarkeit scheitert nicht daran, dass das Amt des Hochschullehrers kein Laufbahnamt ist und deshalb der in § 4 2. BesÜV verwendete Begriff der Befähigungsvoraussetzungen für dieses Amt nicht passt (vgl. hierzu Urteil vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 4.00 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 7). Seinem Wortlaut nach erfasst § 2 2. BesÜV alle Arten von Beamten, also auch beamtete Hochschullehrer. Von dem Grundsatz der abgesenkten Besoldung bei Verwendung im Beitrittsgebiet nach erstmaliger Ernennung nimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV nur Beamte, Richter und Soldaten aus, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erstmals im Beitrittsgebiet ernannt werden. Diese erhalten einen ruhegehaltfähigen Zuschuss, so dass sie im Ergebnis besoldet werden wie Beamte, Richter und Soldaten gleichen Amtes im bisherigen Bundesgebiet.

11 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass die Zweite Besoldungsüberleitungs-Verordnung - und damit auch § 4 2. BesÜV - nunmehr auch auf beamtete Hochschullehrer im Beitrittsgebiet anwendbar sein soll. Denn in der ersten Fassung der Zweiten Besoldungsüberleitungs-Verordnung bestimmte der damalige § 7 Abs. 3 Satz 1 2. BesÜV noch, dass bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes u.a. die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich gelten sollten, denen noch kein Amt verliehen war. Nach der Anpassung des Hochschulrechts an die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes in den neuen Bundesländern wurde diese Bestimmung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) gestrichen.

12 3. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses ergeben sich aus § 4 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: § 4 2. BesÜV a.F.). Dies folgt aus § 12 2. BesÜV. Diese Übergangsregelung bestimmt, dass § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind, weiter anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dass der Kläger, der seine gesamte juristische Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat, bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter im Mai 1997 die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt hat, ist unstreitig und bedarf keiner näheren Ausführungen.

13 Das Berufungsgericht hält die Übergangsregelung des § 12 2. BesÜV auf den Kläger für unanwendbar, weil die darin erwähnte Ernennung durch die spätere Ernennung des Klägers zum Professor in Thüringen überlagert worden sei. Der durch § 12 2. BesÜV vermittelte Vertrauensschutz umfasse nur das im Zusammenhang mit einem bestimmten Dienstverhältnis stehende Vertrauen darauf, die in diesem Dienstverhältnis gewährten Zuschüsse auch weiterhin zu erhalten, solange dieses Dienstverhältnis fortbesteht. Durch den Wechsel aus dem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis sei dieser Vertrauensschutz entfallen. Das Berufungsgericht meint also, § 12 2. BesÜV schütze den zuschussberechtigten Beamten nur gegen spätere Verschärfungen der Zuschussvoraussetzungen, und nur, solange er in dem Amt verbleibe, in dem ihm erstmals der Zuschuss gewährt worden sei.

14 Dem ist nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 12 knüpft an den des § 2 und des § 4 2. BesÜV an. Ersichtlich ist die in § 12 erwähnte Ernennung dieselbe, die in § 2 und in § 4 2. BesÜV genannt ist, also die „erstmalige Ernennung“, die überhaupt die Absenkung der Besoldung auslöst und demnach den Anspruch auf den Zuschuss zur Folge hat. Der Begriff der „erstmaligen Ernennung“ steht im Gegensatz zu weiteren Ernennungen, die der Gesetzgeber damit ebenfalls in den Blick genommen, denen er aber im Rahmen des § 12 2. BesÜV keine Rechtswirkung beigemessen hat. Daraus folgt, dass nur die „erstmalige“ Ernennung maßgeblich ist und dass weitere Ernennungen keinen Einfluss auf die in der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung getroffenen Regelungen haben. Dies gilt für jede Art späterer Ernennung, also nicht nur für die Beförderung innerhalb einer Laufbahn und im Dienste desselben Dienstherrn, sondern auch für die sonstigen in § 5 Abs. 1 BRRG genannten beamtenrechtlichen Statusentscheidungen, insbesondere auch für den Wechsel aus dem Status des Richters in den des Beamten (vgl. Beschluss vom 18. August 1998 - BVerwG 2 B 64.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 2 <S. 8>). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Statuswechsel ohne vorangehende Versetzung oder Entlassung durch Übertritt in ein anderes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eintritt (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG, § 93 Abs. 1 Nr. 3 LBG Brdbg) oder im Wege der Versetzung und anschließenden Ernennung durch den neuen Dienstherrn. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die in § 12 2. BesÜV erwähnte erstmalige Ernennung werde von einer späteren statusbegründenden oder statusverändernden Ernennung verdrängt. Entscheidend ist allein, dass die Betroffenen „von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden“ (§ 2 BesÜV). Daraus kann allenfalls das Erfordernis einer zeitlich ununterbrochenen Verwendung abgeleitet werden.

15 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn der Übergangsregelung. Sie will solche Beamte begünstigen, die vor dem 25. November 1997 im Beitrittsgebiet ernannt worden sind, um sie im Beitrittsgebiet zu halten. Beamte, die unter die Regelung des § 4 2. BesÜV a.F. fielen und allein auf der Grundlage des Erwerbs ihrer Ernennungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet den Zuschuss bezogen, sollten auch nach der 1997 eingetretenen Rechtsänderung im Genuss dieses Zuschusses bleiben. Diese Regelung erfasst zwar in erster Linie Beamte, die sich noch im Dienste desjenigen Dienstherrn befinden, von dem sie (erstmals) ernannt worden waren. Der Wortlaut gibt jedoch nichts für die Annahme her, dass diese Begünstigung auf diese Personengruppe beschränkt sein sollte, dass also Beamte von ihr ausgeschlossen sein sollten, die innerhalb des Beitrittsgebiets ihren Dienstherrn - vor oder nach dem Stichtag - durch erneute Ernennung gewechselt haben. § 1 2. BesÜV legt das geographische Anwendungsgebiet der Verordnung - nämlich das Beitrittsgebiet - fest. Innerhalb des Anwendungsgebietes kommt es zur Absenkung der Besoldung nach Maßgabe des § 2 2. BesÜV. Beide Vorschriften zusammen stellen allein darauf ab, dass der Beamte im Beitrittsgebiet erstmals ernannt worden ist und von da an dort verwendet wird; Ländergrenzen und Dienstherrn innerhalb des Beitrittsgebiets spielen insoweit keine Rolle. Konsequenterweise ist auch die dem Ausgleich dienende Vorschrift des § 4 2. BesÜV in derselben Weise flächendeckend anzuwenden. Es kommt nicht darauf an, in welchem Bundesland und in welchem Dienstverhältnis der Beamte steht. Solange er den Geltungsbereich der Vorschrift (§ 1 2. BesÜV) nicht verlässt und deshalb abgesenkte Besoldung nach § 2 2. BesÜV bezieht, kommt ihm auch die Vergünstigung des § 4 2. BesÜV a.F. zugute. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit im Beitrittsgebiet sein Dienstverhältnis wechselt und ein Amt antritt, dessen Befähigungsvoraussetzungen er nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat. Denn § 12 2. BesÜV stellt - ebenso wie § 4 2. BesÜV - allein auf die erstmalige Ernennung ab.

16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.