Beschluss vom 01.02.2011 -
BVerwG 6 B 68.10ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B6B68.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2011 - 6 B 68.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:010211B6B68.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 68.10

  • VG Potsdam - 03.11.2010 - AZ: VG 7 K 1427/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. November 2010 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.