Urteil vom 01.02.2010 -
BVerwG 1 C 13.09ECLI:DE:BVerwG:2010:010210U1C13.09.0

Urteil

BVerwG 1 C 13.09

  • VG Oldenburg - 27.05.2009 - AZ: VG 11 A 3408/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

2 Er wurde im Mai 1983 geboren, ist ledig, kurdischer Volkszugehöriger und gehört der yezidischen Religionsgemeinschaft an. Ungeklärt ist, ob er aus Syrien oder der Türkei stammt und Staatsangehöriger eines der beiden Länder oder staatenlos ist.

3 Der Kläger kam im Februar 2000 nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. März 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht; er stamme nicht, wie von ihm angegeben, aus der Türkei, sondern (vermutlich) aus Syrien. Das Bundesamt stützte die Ablehnung ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Der Bescheid des Bundesamts ist seit August 2000 bestandskräftig. Seither wird der Kläger von der Ausländerbehörde des Beklagten geduldet. Er verfügt nach wie vor nicht über Rückreisepapiere. Auch seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

4 Im November 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag - nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG - ab. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dürfe vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag, wie im Falle des Klägers, nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden sei.

5 Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Denn der Erteilung des vom Kläger erstrebten Aufenthaltstitels stehe jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Diese Vorschrift sei auch auf Fälle anwendbar, in denen, wie beim Kläger, der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 ergangen sei.

6 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II

7 Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Mangels jeglicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist deshalb an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung verbietet also - vorbehaltlich der in Satz 3 geregelten Ausnahmen - auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Diese vor der Ausreise geltende strikte Titelerteilungssperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden. Sie stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 dar, das in § 30 Abs. 5 AuslG nur eine dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entsprechende Regelung enthielt und eine besondere aufenthaltsrechtliche Sanktion im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht kannte.

9 Diese Titelerteilungssperre erfasst nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht die Fälle, in denen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 30.08 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Da der den Asylantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Bundesamts bereits im August 2000 bestandskräftig geworden ist, entfaltet er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Nachteil des Klägers.

10 Mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Das Verfahren ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11 Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorbehalten.