Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 5 B 58.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B5B58.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 5 B 58.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B5B58.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 58.06

  • Hamburgisches OVG - 03.03.2006 - AZ: OVG 4 Bf 287/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26) und führt auch nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2 1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. Teilziffer 48.2.1 2. Abs. in Fällen angewandt werden kann, in denen ein Auszubildender eines Studienganges ohne punktuelle Zwischenprüfung in seinem 4. immatrikulierten Semester an Leistungen aus früheren Semestern scheitert, ohne mit den Leistungen des 4. Fachsemesters begonnen zu haben“ (Beschwerdebegründung unter 1., S. 1 f. <2>). Mit dieser Fragestellung bezeichnet die Beschwerde keine fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 48 Abs. 2 BAföG. Sie wendet sich vielmehr lediglich gegen eine nach ihrer Ansicht „falsche“ Anwendung des Gesetzes und Heranziehung der Verwaltungsvorschriften im vorliegenden Einzelfall.

3 Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Klärung des Merkmals der späteren Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG anstrebt. Hierzu hätte sie im Übrigen darlegen müssen, ob und in welcher Beziehung die vom Oberverwaltungsgericht hierzu in Bezug genommenen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG im Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 25.94 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42) einer weitergehenden oder erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.

4 2. Auch das weitere Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung unter 2., S. 3) führt nicht auf eine im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr wendet sich die Beschwerde auch insoweit nur in der Art einer Berufungsbegründung gegen die von ihr unterstellte und beanstandete „Auffassung, aus der wegen Kinderbetreuung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zu gewährenden Verlängerungszeit sei quasi als Zins wegen der fortdauernden Betreuung eine nochmalige Verlängerungszeit mit derselben Rechtsgrundlage abzuleiten und zu gewähren“. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu lässt sich eine über den Einzelfall hinausreichende Grundsatzbedeutung nicht begründen.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.