Pressemitteilung Nr. 6/2007 vom 01.02.2007

Revision gegen das Urteil des OVG Münster zum Flughafen Niederrhein (Weeze-Laarbruch) zugelassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Revision gegen ein die Genehmigung für den Flughafen Niederrhein (Weeze-Laarbruch) aufhebendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zugelassen.


Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Änderungsgenehmigung vom 20. Juni 2001 die zivile Nutzung des ehemaligen britischen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch erlaubt. Der Flughafen soll u.a. dem Linien-, Touristik- und Frachtflugverkehr dienen und Bestandteil eines „Euregionalen Zentrums für Luftverkehr, Gewerbe und Logistik“ werden. Der Flugbetrieb (Instrumentenflug für Strahlflugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht von 150 t) ist von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr allgemein, von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen. Auf die Klage zahlreicher Anwohner und einer benachbarten niederländischen Gemeinde hat das OVG Münster die Änderungsgenehmigung mit Urteil vom 3. Januar 2006 aufgehoben. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Änderungsgenehmigung hinsichtlich des sehr breit angelegten Flugbetriebs insbesondere in der Abend- und Nachtzeit sowie am Wochenende an durchgreifenden Abwägungsfehlern leide. Die Genehmigung sei ferner aufzuheben, weil die Bezirksregierung die Frage nach der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hinreichend geprüft habe. Auch diesen Mangel könnten die lärmbetroffenen Kläger rügen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren könne dazu beitragen, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an Änderungsgenehmigungen für die zivile Nutzung eines ehemaligen Militärflugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 5 LuftVG) weiterzuentwickeln.


BVerwG 4 B 23.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 24.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 25.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 B 26.06 - Beschluss vom 01. Februar 2007

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -


Beschluss vom 01.02.2007 -
BVerwG 4 B 23.06ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4B23.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - 4 B 23.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:010207B4B23.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 118/03.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Januar 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dazu beitragen, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an Änderungsgenehmigungen für die zivile Nutzung eines ehemaligen Militärflugplatzes (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 5 LuftVG) weiterzuentwickeln.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 3.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.