Beschluss vom 31.01.2017 -
BVerwG 8 B 23.15ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B8B23.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2017 - 8 B 23.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117B8B23.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.15

  • VG Berlin - 18.06.2015 - AZ: VG 29 K 77.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie hinsichtlich der Beteiligung des Unternehmens M. AG an der N.straße ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft AG in Höhe von 1/3 des Grundkapitals dieser Gesellschaft Berechtigte ist und ihr für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust dieses Vermögenswertes dem Grunde nach eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zusteht. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung des Unternehmens "M. ...fabrik", ehemalige Eigentümerin Therese W., geb. H., mit Bescheid vom 5. März 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 27. Juni 2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 5). Die Beschwerde zeigt eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf.

4 a) Die Klägerin rügt die Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 100.13 - (juris). Richtig ist zwar, dass nach diesem Beschluss (Rn. 13) bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gemäß §§ 133 und 157 BGB darauf abzustellen ist, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht hat indes einen hiervon abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Im Gegenteil ist es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, in einem Restitutionsantrag so genau bezeichnet werden muss, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was die Antragstellerin beansprucht. Es hat den Restitutionsantrag als eine empfangsbedürftige Willenserklärung betrachtet, deren Inhalt bei auftretenden Zweifelsfragen in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären sei. Einen vom zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz hat es dabei nicht aufgestellt. Dass es das Schreiben vom 1. Dezember 2006 anders als die Klägerin ausgelegt hat, begründet keine Divergenz. Selbst wenn man der Beschwerdebegründung sinngemäß den Vortrag entnehmen wollte, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass nur eine eng an den Wortlaut haftende Auslegung von Willenserklärungen möglich sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), findet sich ein solch abstrakter Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Es hat das Schreiben der Klägerin vom 1. Dezember 2006 als Beschränkung ihrer ursprünglichen Anmeldung vom 31. August 2006 ausgelegt, sodass ihre Anmeldung nur noch die Beteiligung der Frau W. an der M. AG erfasst. Die Klägerin hält diese Auslegung für unzutreffend und stellt ihr eine eigene, hiervon abweichende Auslegung des Schreibens vom 1. Dezember 2006 gegenüber. Damit richtet sich ihre Rüge gegen die konkrete Auslegung des Schreibens durch das Verwaltungsgericht, ohne eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.

5 b) Eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - (juris) legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz, "dass die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs den strengen und vollständigen Beweis erfordere" und Beweiserleichterungen, Anscheinsbeweise, Indizienketten und Tatsachenvermutungen zum Beweis nicht ausreichend seien, nicht aufgestellt. Vielmehr hat es - einzelfallbezogen - einen auf dieser Grundlage geführten Nachweis, dass Frau W. auch nach 1931 und zu Beginn des Schädigungszeitraums am 30. Januar 1933 Aktien der M. AG noch besessen habe, verneint. Im Übrigen hat es sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 20. Mai 1998 ausdrücklich angeschlossen, wonach im Rahmen des § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht anzuwenden ist (Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - juris Rn. 3).

6 Die von der Beschwerde angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich im Kontext unterschiedlicher Rechtsnormen mit Fragen des Beweismaßes und der richterlichen Überzeugungsbildung befassen, sind ebenfalls nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen. Sie beziehen sich nicht auf die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Rechtsnorm des § 1 Abs. 6 VermG. Für die Darlegung einer Divergenz ist es jedoch erforderlich, sich widersprechende abstrakte Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsnorm aufzuzeigen. Abgesehen davon richtet sich der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei von den in Bezug genommenen Entscheidungen abgewichen, indem es "überspitzte Anforderungen an die Frage des Beweismaßes gestellt" habe, wiederum allein gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und von der Klägerin nicht geteilte Beweiswürdigung. Damit wird eine Divergenz nicht dargelegt.

7 2. Der Rechtssache kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst, nicht zu. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es in Anbetracht der Umstände des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts und der langen Zeitdauer seit dem Eintritt der jeweils schädigenden Maßnahme geboten ist, im Bereich des § 1 Abs. 6 VermG sämtliche Beweiserleichterungen des Rückerstattungsrechts zumindest analog zu Gunsten der Antragsteller anzuwenden (vgl. Beschwerdebegründung S. 12 unter Buchst. a), wäre in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es angezeigt sei, neben den Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - (juris) ergänzend und gleichgewichtig klarzustellen, dass weitere Beweiserleichterungen den Rahmen der Alliierten Rückerstattungsregelungen nicht verlassen würden (vgl. Beschwerdebegründung S. 12 unter Buchst. b), ist nicht klärungsbedürftig. Die von der Klägerin geforderte Klarstellung ist nicht geboten. Die Frage der Beweiserleichterung im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ist auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 - juris Rn. 3) in der dargestellten Weise geklärt. Einen erneuten oder darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht dar. Er lässt sich weder aus ihrem Hinweis auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Wiedergutmachung sogenannter "Raubkunst-Fälle" ableiten noch ergibt sich erneuter oder weiterer Klärungsbedarf aus den im zitierten Beschluss bereits berücksichtigten Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 6 VermG. Der von der Klägerin angeführten Bundestagsdrucksache 12/2944, die das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz betrifft, lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz das Ziel verfolgt, sich im Bereich der Restitution verfolgungsbedingter Vermögensverluste so weit wie möglich an die Grundsätze des Alliierten Rückerstattungsrechts anzulehnen. Zugleich hat der Gesetzgeber aber einen generellen Verweis auf das Rückerstattungsrecht ausdrücklich abgelehnt. Das Vermögensgesetz sei zwar funktionell Rückerstattungsrecht, folge aber an zahlreichen Stellen eigenen Regeln, die eine Übernahme rückerstattungsrechtlicher Grundsätze nicht erlaube. Wo die Anwendung rückerstattungsrechtlicher Grundsätze angezeigt erscheine, könne und werde diese im Wege analoger Anwendung erfolgen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Beschwerdebegründung S. 9) wird damit gerade keine generelle Anwendung sämtlicher Beweiserleichterungen des Alliierten Rückerstattungsrechts im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes vorgeschrieben. Vielmehr regelt § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG selbst die Anwendbarkeit der rückerstattungsrechtlichen Vermutung der Verfolgungsbedingtheit von Vermögensverlusten. Die Vermutung setzt den Nachweis des Verlusts voraus und betrifft die Ursächlichkeit der Verfolgung für diesen.

9 3. Schließlich legt die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 2 VwGO) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es die auf denselben Vermögensgegenstand gerichteten konkurrierenden Ansprüche der Erbin nach Frieda K. einerseits und der Klägerin andererseits nicht miteinander verbunden, sondern getrennt behandelt und die "Akten K." nicht beigezogen habe. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Az. VG 29 A 159/04, das die Entschädigung der Erbin nach Frieda K. für die Grundstücke an der N.straße ... sowie an der ... in B. betraf, war bei Eingang des Klageverfahrens der Klägerin beim Verwaltungsgericht am 4. April 2012 bereits beendet, sodass die von ihr vermisste Verbindung beider Gerichtsverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO schon deshalb nicht mehr in Betracht kam; eine förmliche Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO hat das Verwaltungsgericht ohnehin nicht vorgenommen. Abgesehen davon hat es die Gerichtsakten zum Entschädigungsverfahren der Erbin nach Frieda K. (Az. VG 29 A 159/04) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb eine andere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts prozessrechtlich geboten gewesen wäre. Die Beschwerdebegründung zeigt weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch einen Gehörsverstoß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

10 Der Vortrag, die beiden Vorgänge hätten bereits im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nicht getrennt behandelt werden dürfen, ist schließlich von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun.

11 Gleiches gilt für die Rüge unterbliebener notwendiger Beiladung der Erbin nach Frieda K., da diese durch das angegriffene, klageabweisende Urteil nicht in ihren Rechten berührt wird (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 7).

12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.