Beschluss vom 23.01.2018 -
BVerwG 7 B 12.17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B7B12.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 7 B 12.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B7B12.17.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 12.17

  • VG Minden - 11.03.2015 - AZ: VG 11 K 3063/13
  • OVG Münster - 18.05.2017 - AZ: OVG 8 A 975/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2018
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 aufgehoben.
  2. Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.