Beschluss vom 21.02.2018 -
BVerwG 8 B 25.17ECLI:DE:BVerwG:2018:210218B8B25.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2018 - 8 B 25.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:210218B8B25.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.17

  • VG Berlin - 30.03.2017 - AZ: VG 29 K 129.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2018
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 172 576,19 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlustes einer Beteiligung des A. P., der zum Kreis der in der NS-Zeit aus rassischen Gründen Verfolgten gehörte, an der C. AG geltend. A. P. veräußerte seine Beteiligung 1936. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der C. AG in der J.straße ... in X. und damit im späteren Beitrittsgebiet. Ende 1937 verlegten die verbliebenen Gesellschafter den Sitz in die F.straße ... in Y. und damit aus dem späteren Beitrittsgebiet heraus. Den Antrag der Klägerin, ihr wegen des Verlustes der Beteiligung eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zuzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Verlust der Beteiligung eine Entschädigung in Höhe von 172 576,19 € zu gewähren, und die Revision nicht zugelassen.

2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 6 VermG jedenfalls entsprechend auf die im Beitrittsgebiet verfolgungsbedingt verlorene Beteiligung an einem Unternehmen anzuwenden ist, wenn die Belegenheit der Beteiligung sich nach dem Unternehmenssitz bestimmt und dieser bis zum 8. Mai 1945 in den späteren Geltungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze verlegt wurde.

3 Diese Frage ist in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - (BVerwGE 122, 286 ff.) folgt lediglich, dass § 1 Abs. 6 VermG auf Fälle entsprechend angewendet werden muss, in denen ein verfolgungsbedingt verlorenes Grundstück aufgrund eines Gebietstausches, der 1988 - nach dem Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen - vollzogen wurde, bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr im Beitrittsgebiet lag. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - (BVerwGE 135, 272 ff.) folgt lediglich, dass § 1 Abs. 6 VermG nicht auf Fälle angewendet werden kann, in denen ein Vermögenswert im Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungs- oder Wiedergutmachungsrechts verfolgungsbedingt entzogen und nach der Schädigung in das Beitrittsgebiet verbracht wurde.

4 Auf die genannte Frage kommt es in beiden Begründungsalternativen des angegriffenen Urteils auch entscheidungserheblich an. Die in der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts erörterte Frage, ob der Berechtigte in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert ein Verfahren nach dem alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrecht durchlaufen hat oder hätte durchlaufen können, stellt sich nämlich nur, wenn eine Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen ist, weil der streitgegenständliche Vermögenswert sich bereits bei Kriegsende im späteren Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts befand.

5 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.