Verfahrensinformation

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren beide Beamte im Bundesdienst. Im Rahmen der Scheidung des Ehemanns von dessen erster Ehefrau war seinerzeit ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und waren Rentenanwartschaften des Ehemanns auf dessen erste Ehefrau übertragen worden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Klägerin und die Beklagte über die Höhe des Witwengeldes der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann, das in Anwendung von § 54 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG berechnet wurde.


Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Berechnung sei von dem gemäß § 57 BeamtVG durch den Versorgungsausgleich belasteten Witwengeld auszugehen und sodann aus diesem gekürzten Witwengeld der ihr zustehende Mindestbelassungsbetrag von 20 Prozent zu berechnen. Die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, dass bei Anwendung des § 57 Abs. 3 BeamtVG zuerst der Mindestbelassungsbetrag i.H.v. 20 Prozent aus dem ungekürzten Witwengeld als „früherer Versorgungsbezug“ gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu ermitteln sei; erst danach sei der Versorgungsausgleich gemäß § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG zu berücksichtigen. Wenn der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BeamtVG höher oder genauso hoch sei wie der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG, reduziere sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.


Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zu der hier gegebenen Fallkonstellation noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege; dessen Urteil vom 24. November 2011 (BVerwG 2 C 39.10 - Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 1) sei von der des Streitfalls abzugrenzen.


Urteil vom 17.11.2017 -
BVerwG 2 C 9.16ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C9.16.0

Zusammentreffen von Mindestbelastung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG und Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

Leitsatz:

Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des hinterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    BeamtVG §§ 19, 20, 54 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 bis 3
    SGB VI § 225 Abs. 1

  • VG Hannover - 28.10.2014 - AZ: VG 2 A 6394/13
    OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LC 209/14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 9.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2C9.16.0]

Urteil

BVerwG 2 C 9.16

  • VG Hannover - 28.10.2014 - AZ: VG 2 A 6394/13
  • OVG Lüneburg - 26.04.2016 - AZ: OVG 5 LC 209/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
am 17. November 2017 für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags.

2 Die 1956 geborene Klägerin ist Witwe eines 2007 in den Ruhestand versetzten und im März 2010 verstorbenen Beamten. 1994 waren anlässlich der Scheidung des verstorbenen Beamten und dessen erster Ehefrau im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau des verstorbenen Beamten übertragen worden.

3 Im streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juli 2014 bezog die Klägerin eigene Ruhestandsbezüge. Ihren auf die Gewährung von Witwengeld gerichteten Antrag lehnte die Versorgungsbehörde ab. Das Vorverfahren blieb ebenso erfolglos wie das nachfolgende Klage- und Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht führte zur Begründung aus, die Klägerin habe als Witwe des verstorbenen Beamten seit Ablauf des Sterbemonats zwar einen Anspruch auf Witwengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts des Verstorbenen. Dieser Anspruch ruhe aber kraft Gesetzes. Anzuwenden seien die Vorschriften über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung. Hiernach sei zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. aus dem ungekürzten Witwengeld als "früherer Versorgungsbezug" zu ermitteln. Erst danach sei der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Wenn der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs höher oder genauso hoch sei wie der Mindestbelassungsbetrag, reduziere sich der Mindestbelassungsbetrag auf Null.

4 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Mindestbelassungsregelung die den Versorgungsausgleich betreffende Kürzungsvorschrift unzutreffend angewandt.

5 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. Juli 2014 Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu bewilligen,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den genannten Zeitraum Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu bewilligen abzüglich des Kürzungsbetrags gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG, wobei sich dieser nach dem Anteilssatz des Witwengelds entsprechend dem Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent auf das Witwengeld als früheren Versorgungsbezug bemisst, was einem Witwengeldanteil von 12 Prozent in Bezug auf die Versorgung des verstorbenen Ehemanns entspricht.

6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Witwengeld in Höhe oder entsprechend der Mindestbelassung. Rechtsgrundlage für die zutreffende Entscheidung der Beklagten, den Mindestbelassungsbetrag aus der Witwenversorgung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auf Null festzusetzen, sind die Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 150, gültig vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015) mit denjenigen über die Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Ehescheidung nach § 57 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBI. I S. 700) (1.). Die auf dieser einfach-gesetzlichen Grundlage getroffene Entscheidung ist mit Verfassungsrecht vereinbar (2.).

8 1. Nach § 54 BeamtVG ruhen Versorgungsbezüge jedenfalls teilweise, wenn bestimmte weitere Versorgungsbezüge hinzutreten. Die bisherigen Versorgungsbezüge sind dann nur bis zur Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 BeamtVG zu zahlen. Die danach zu gewährende Hinterbliebenenversorgung beträgt gemäß der Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG dem Grunde nach mindestens 20 v.H. des früheren Versorgungsbezugs des verstorbenen Beamten.

9 § 54 BeamtVG beruht auf dem Gedanken der Einheit der öffentlichen Kassen und will (wie die nachfolgenden Ruhensvorschriften der §§ 55 und 56 BeamtVG) eine "Überversorgung" desjenigen, der Anspruch auf mehr als nur eine Versorgung (Alterssicherung) hat, vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 <107>). Dieser soll nicht besser stehen als ein "Nur-Beamter" mit der höchstmöglichen der beiden aufeinander anzurechnenden Versorgungen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 39.10 - Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 1 Rn. 17).

10 Der Klägerin steht neben ihrem eigenen Ruhegehalt als Witwe des verstorbenen Beamten gemäß §§ 19 und 20 BeamtVG Witwengeld zu. Die Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG begrenzt die nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG durchzuführende Ruhensberechnung. Sie greift in den Fällen ein, in denen es nach der Höchstbetragsregelung dazu käme, dass die Witwe oder der Witwer ansonsten höchstens noch die eigene oder sogar weniger als die eigene Versorgung ausgezahlt bekäme. Sie greift aber auch bereits in den Fällen ein, in denen der Höchstbetrag der Versorgung des Verstorbenen um weniger als 20 v.H. niedriger als die eigene Versorgung ist. Die Regelung gewährleistet zunächst den betragsmäßigen Erhalt des eigenen Ruhegehalts. Dieses eigene Ruhegehalt ist durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, weil der Versorgungsberechtigte es "erdient" hat (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 11). Zugleich gewährleistet die Mindestbelassungsregelung, dass auch dieser Gruppe von Versorgungsempfängern grundsätzlich ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97 ff.).

11 Ungeachtet des nicht einheitlichen Wortlauts der beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 19) handelt es sich bei § 54 BeamtVG - wie auch bei den §§ 53, 53a, 55 und 56 BeamtVG - um Ruhensregelungen. Das gilt auch für die in § 54 Abs. 1 bis Abs. 3 BeamtVG normierte Mindestbelassung. Die Versorgung ruht jedenfalls teilweise, wenn ein neuer Versorgungsbezug - hier das Witwengeld - hinzutritt. Für Witwen (und entsprechend für Witwer) gilt - je nach der Reihenfolge des Entstehens von eigenem Versorgungsanspruch und Witwengeldanspruch - eine von zwei möglichen Höchstgrenzen: entweder die Höchstgrenze für das eigene Ruhegehalt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) oder die Höchstgrenze für das Witwengeld (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Dafür spricht insbesondere der Wortlaut der Norm. Auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird in § 54 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 und § 54 Abs. 3 BeamtVG Bezug genommen. In § 54 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 BeamtVG wird § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ausdrücklich als Ruhensregelung bezeichnet.

12 Da die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet war, ist in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt der Klägerin nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwengeld als abgeleitete Versorgung einzustellen. Dies folgt aus § 57 BeamtVG.

13 § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt, dass die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften in Höhe des Anwartschaftsteils zu kürzen sind, soweit durch Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten übertragen oder begründet worden waren. Nach dieser Vorschrift werden nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Regelung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt. Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 BeamtVG die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwengeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die Witwerversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten Versorgungsbezüge werden "nach" Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den sich aus dem Rentenanwartschaftsanteil ergebenden Betrag gekürzt. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass das Gesamtergebnis einer einzelnen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift, hier das Ergebnis der vollständigen Anwendung von § 54 BeamtVG, für die Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist.

14 Zweck des § 57 BeamtVG ist es, für den Fall der Ehescheidung eines Beamten zugunsten des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslasten den Grundsatz der Kostenneutralität zu wahren. § 57 BeamtVG sieht eine konkrete Kürzung des Versorgungsbezugs zu Lasten des berechtigten Versorgungsempfängers und seiner Hinterbliebenen sowie zur Deckung eines Versorgungsausgleichs zugunsten des ersten Ehepartners vor. Die Vorschrift legt nachträglich das Rangverhältnis in der mehrpoligen Rechtsbeziehung zwischen dem aufgrund eines Versorgungsausgleichs Verpflichteten und dem daraus Berechtigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast, fest (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Bd. 2, Stand: Oktober 2017, BeamtVG § 57 Rn. 1). Diese Regelung bewirkt, dass die Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht den Dienstherrn des an der Scheidung beteiligten Beamten belasten. Der Dienstherr des Beamten hat als zuständiger Träger der Versorgungslast dem Träger der Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts über Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) entstanden sind (§ 225 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -). Zum Ausgleich für die Belastung des Dienstherrn als Träger der Versorgungslast mit diesen Erstattungsforderungen schreibt § 57 BeamtVG vor, das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten und seiner Hinterbliebenen entsprechend zu kürzen. Der Dienstherr soll nicht doppelt belastet werden, nämlich zum einen mit der Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen und zum anderen mit der Alterssicherung des geschiedenen ersten Ehegatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2016 - OVG 4 N 23.15 - juris Rn. 10; Strötz, in: GKÖD, BeamtVG, Stand: Dezember 2017, § 57 Rn. 2; Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Oktober 2017, BeamtVG § 57 Rn. 55; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Bd. 2, Stand: Oktober 2017, § 57 Rn. 191). Liegt der im Wege des Versorgungsausgleichs für den geschiedenen Ehegatten des Beamten zu erbringende Betrag höher als die Mindestbelassung zugunsten der hinterbliebenen Witwe oder des hinterbliebenen Witwers, ruht das Witwen- oder Witwergeld und die Mindestbelassung ist mit Null festzusetzen. Bleiben die Versorgungsausgleichsleistungen zugunsten der geschiedenen Ehegatten hingegen hinter denjenigen der Mindestbelassung zurück, ist der Differenzbetrag zwischen niederem Versorgungsausgleich und höherer Mindestbelassung an die Witwe oder den Witwer auszuzahlen; eine Kürzung auf Null ist dann ausgeschlossen (vgl. Strötz, in: GKÖD, BeamtVG, Stand: Dezember 2017, O § 57 Rn. 23).

15 Für die Entstehungsgeschichte von § 54 BeamtVG und § 57 BeamtVG ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Mindestbelassung in § 54 Abs. 3 BeamtVG die im Verhältnis zum Versorgungsausgleich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG jüngere Norm ist. § 57 BeamtVG beruht auf dem durch das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGBI. I S. 1478) eingeführten § 161 BBG, der bereits in Absatz 1 Satz 1 die Kürzung von Anwartschaften "nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag" vorgesehen hatte. § 161 BBG wurde als § 57 BeamtVG durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 übernommen (vgl. BT-Drs. 7/2505 S. 53). Die Mindestbetragsregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG wurde hingegen erst 1979 durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBI. I S. 357) eingefügt, um den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/96 - (BVerfGE 46, 97) ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und dem überlebenden (erstverheirateten) Beamten einen Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu erhalten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. September 1978, BT-Drs. 8/2075, Allgemeiner Teil und zu Art. IV § 1).

16 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/96 - (BVerfGE 46, 97, 98) eine Regelung als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit angesehen, als sie dazu führte, dass die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhten, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hatte, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt war. In dieser Fallkonstellation müsse mindestens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben, weil sonst eine unberechtigte Gleichbehandlung mit der Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche, die auf die Tätigkeit einer einzelnen Person zurückgingen, vorliege. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG umgesetzt. Er hat die Regelungen hinsichtlich des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen in § 54 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 BeamtVG um die Mindestbelassungsregelungen in § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG ergänzt, ohne in ihnen auf § 57 BeamtVG Bezug zu nehmen. Auch eine Neuregelung der Versorgungsausgleichslast hat er dabei nicht getroffen, sondern die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG unverändert gelassen und diese insbesondere nicht um eine Mindestbelassungsregelung erweitert. Der Gesetzgeber hat damit auch nach Einführung der Mindestbelassung das ggf. vollständige Ruhen des Witwengeldes aufgrund eines Versorgungsausgleichs bewusst in Kauf genommen.

17 2. Dieser Auslegung von Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der §§ 54 und 57 BeamtVG steht auch Verfassungsrecht nicht entgegen.

18 a) Der Alimentationsgrundsatz als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257, 306 f. und Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 - NVwZ 1996, 584, <584 f.>). Die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze schützen den versorgungsberechtigten Beamten und seine Hinterbliebenen nicht vor den gesetzlich bestimmten Folgen des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <298> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 17).

19 Anders als beim Zusammentreffen von sonstigem Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <165>) ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens von eigenen und abgeleiteten Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger in jedem Fall einen Mindestbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG aus der abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung für Witwen zu belassen. Zwar stehen die eigenen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerin unter dem Schutz der in Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleich abgesicherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört, dass abgeleitete Versorgungsbezüge grundsätzlich in stärkerem Maße der Anrechnung unterliegen als sonstiges Erwerbseinkommen. Das hat den Sinn, die öffentliche Kasse, die der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG trotz ihrer heute gegebenen Vielfältigkeit als Ganzes betrachtet, nicht dadurch zweifach zu belasten, dass Beamten oder Hinterbliebenen neben der eigenen Versorgung zwingend Witwen- oder Witwerversorgung gezahlt wird. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von eigenen Versorgungsbezügen mit abgeleiteten Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der eigenen Tätigkeit - auch im Fall des Versorgungsausgleichs - der Mindestbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG oder auch nur ein Teil dieses Mindestbetrags belassen werden muss, lässt sich nicht feststellen.

20 b) Das durch die Auslegung von §§ 54 und 57 BeamtVG gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <107 f.> und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318>). Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, bedarf es jeweils nicht der "gerechtesten", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Merkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 - BVerfGE 51, 295 <300>, vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <62 f.>, vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 <148> und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <52 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfach-gesetzlichen Regelung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 52).

21 Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die nach § 54 Abs. 3 BeamtVG versorgungsberechtigten Witwen oder Witwer in Fällen versorgungsausgleichspflichtiger verstorbener Beamter anders behandelt werden als Ruhestandsbeamte, auf die § 54 Abs. 4 BeamtVG Anwendung findet. Die Mindestbelassungsregelung in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG betrifft das eigene Ruhegehalt als früheren Versorgungsbezug, während die Mindestbelassung nach § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG nur abgeleitete Versorgungsansprüche erfasst. Darin ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen ein jedenfalls hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund zu sehen.

22 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 - 2 C 39.10 - (Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 1 Rn. 12) folgt nichts anderes. Dort hat der Senat ausgeführt, dass bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und der Mindestbelassungsgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld zugrunde zu legen ist. Im Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Witwengeldes, sondern nur auf die Höhe des eigenen selbst erdienten Ruhegehalts.

23 Im vorliegenden Verfahren sind dagegen die Regelungen in § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG einschlägig. Diese Regelungen lassen das selbst erdiente Ruhegehalt des Beamten als neuen Versorgungsbezug "unangetastet". Vom eigenen Ruhegehalt ist der Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG nicht abzuziehen. Versorgungsausgleich ist nur vom Witwengeld nach den §§ 19 und 20 BeamtVG abziehbar. Was an Witwengeld neben dem eigenen Ruhegehalt noch auszuzahlen ist, regelt § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG.

24 Unabhängig davon, ob im Fall der Klägerin mit dem gekürzten oder ungekürzten Witwengeld gerechnet wird, ruht dieses wegen der Überschreitung der Höchstgrenze, sodass auch an dieser Stelle keine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs möglich ist. Auszuzahlen wäre nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur der Mindestbelassungsbetrag, der sich - im Gegensatz zu § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG - allein aus dem Witwengeld berechnet. Auch dieser Mindestbelassungsbetrag ist Witwengeld. Dieses Witwengeld ist nachrangig um den Versorgungsausgleich nach § 57 BeamtVG zu kürzen. Einen generellen Mindestbehalt oder ein Verbot der Kürzung bis auf "Null" hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 39.10 - (Buchholz 239.1 § 54 BeamtVG Nr. 1) nicht entwickelt. Es hat stattdessen den umfassenden Schutz des eigenen Ruhegehalts dargelegt und den in § 57 BeamtVG geregelten Innenausgleich zugunsten des Dienstherrn als Träger der Versorgungslast bestätigt. Der Versorgungsausgleich hat sich zwischen den Eheleuten zu vollziehen, das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn bleibt hierbei unberührt. Dieser Grundsatz gilt auch in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags besteht. § 54 Abs. 3 BeamtVG garantiert keine Mindestbelassung in Höhe von 20 v.H. auf frühere Versorgungsbezüge über den Anwendungsbereich von § 54 BeamtVG hinaus.

25 An diesen Maßstäben gemessen haben weder der Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat das Witwengeld der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend mit Null festgesetzt. Die der Klägerin zustehende Mindestbelassung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG ruht infolge der Kürzung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Beamten gemäß § 57 BeamtVG in vollem Umfang.

26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.