Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die entschädigungslose Enteignung von Immobilien in Nordhausen (Thüringen) während der sowjetischen Besatzungszeit.


Die 1990 von der Klägerin beantragte Rückübertragung der enteigneten Immobilien in Nordhausen nach dem Vermögensgesetz wurde wegen der Besatzungshoheitlichkeit der Enteignungen rechtskräftig abgelehnt. 1994 trat  das Ausgleichsleistungsgesetz in Kraft. Es sieht Ansprüche lediglich für natürliche Personen oder ihre Erben bzw. Erbeserben auf Ausgleichsleistungen für den Verlust von Vermögenswerten infolge entschädigungsloser besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen vor. Für Anträge auf Ausgleichsleistungen galt eine Ausschlussfrist bis Ende Mai 1995. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die wegen der Besatzungsrechtlichkeit oder -hoheitlichkeit der Enteignung vom Geltungsbereich des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet.


Die Beteiligten streiten um die Frage, ob nach dieser Vorschrift der vermögensrechtliche Antrag der klagenden GmbH als fristgerechter Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für die ursprünglich materiell-rechtlich anspruchsberechtigten Erbeserben des ehemaligen Gesellschafters der Klägerin zu werten ist. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein vermögensrechtlicher Antrag einer Personengesellschaft als ausgleichsrechtlicher Antrag ihrer Gesellschafter gewertet werden könne, sei auf Kapitalgesellschaften wegen deren rechtlicher Verselbständigung gegenüber ihren Gesellschaftern nicht übertragbar.


Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, Anträge von Personengesellschaften und von Kapitalgesellschaften müssten wegen des Zwecks des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, das Verwaltungsverfahren durch Vermeidung von Mehrfachanträgen zu vereinfachen, gleich behandelt werden.


Beschluss vom 07.06.2017 -
BVerwG 8 B 55.16ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B8B55.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - 8 B 55.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:070617B8B55.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.16

  • VG Gera - 09.05.2016 - AZ: VG 6 K 152/15 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 09.05.2018 -
BVerwG 8 C 11.17ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0

Antragswirkung eines vermögensrechtlichen Antrages im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren

Leitsätze:

1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG).

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

  • Rechtsquellen
    AusglLeistG §§ 1, 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
    BGB § 709 Abs. 2
    GG Art. 3 Abs. 1
    HGB § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2, §§ 125, 164 Satz 1
    VermG § 1 Abs. 8, § 2a, § 6 Abs. 6, §§ 30, 30a

  • VG Gera - 09.05.2016 - AZ: VG 6 K 152/15 Ge

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.05.2018 - 8 C 11.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0]

Urteil

BVerwG 8 C 11.17

  • VG Gera - 09.05.2016 - AZ: VG 6 K 152/15 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2018
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Hoock, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin, eine 1935 in B. mit dem Geschäftszweck des Wohnungs- und Siedlungsbaus sowie der Vermietung von Immobilien gegründete GmbH, begehrt die Bewilligung von Ausgleichsleistungen dem Grunde nach für zehn entschädigungslos besatzungshoheitlich enteignete Grundstücke in N. (Thüringen).

2 Mit Befehl Nr. 217 der Sowjetischen Militäradministration in Thüringen vom 7. Mai 1946 wurden die streitgegenständlichen Grundstücke in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert. 1948 wurden sie unter Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 64 entschädigungslos enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt. Zum Rechtsträger wurde das Kommunalwirtschaftsunternehmen der Stadt N. bestimmt.

3 Gesellschafter der Klägerin war ursprünglich deren Geschäftsführer Dr. A. K. In den 1970er Jahren hielten dieser und seine Ehefrau L. K. die beiden Geschäftsanteile. L. K. beerbte ihren Ehemann nach dessen Tod 1977. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Januar 1978 veräußerte sie sämtliche Geschäftsanteile an die Eheleute P. und I. W. Nach ihrem Tod 1980 wurde L. K. von dem Verein P. e.V. in M. beerbt.

4 Der Antrag der Klägerin vom 27. Juni 1990 auf Rückübertragung u.a. der streitgegenständlichen Grundstücke wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises N. vom 3. November 1993 wegen der Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung abgelehnt. Der Widerspruch und die Klage hiergegen sowie ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 8 B 90.08 - juris).

5 Mit Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 30. Mai 2013 lehnte der Beklagte Ausgleichsleistungen an die Klägerin für die ehemaligen Grundstücke der Klägerin in N. - darunter auch drei nicht streitgegenständliche auf Blatt ... des Grundbuchs von N. eingetragene Grundstücke - ab. Mit notariell beurkundetem Abtretungs- und Vergleichsvertrag vom 3. März 2014 trat der Verein P. e.V. alle Ansprüche und Rechte u.a. nach dem Ausgleichsleistungsgesetz einschließlich aller Antragsrechte an die Klägerin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 wies die Thüringer Landesfinanzdirektion den Widerspruch der Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid zurück.

6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen mit Urteil vom 9. Mai 2016 abgewiesen. Zwar sei durch die besatzungshoheitliche Enteignung der Grundstücke der Wert der Anteile der ehemaligen Gesellschafter an der Klägerin vermindert worden. Die Klägerin habe aber weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf die begehrten Ausgleichsleistungen. Es könne dahinstehen, ob künftige Wiedergutmachungsansprüche in den Vertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen 1978 einbezogen worden seien. Eine Vorausabtretung an die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben von L. K. gehörenden Eheleute W. wäre jedenfalls unwirksam gewesen. Der Verein P. e.V. habe ebenfalls keinen Ausgleichsleistungsanspruch an die Klägerin abtreten können, da sein ursprünglich entstandener Anspruch mangels eines Antrages mit Ablauf der Ausschlussfrist zum 31. Mai 1995 erloschen sei. Der vermögensrechtliche Rückübertragungsantrag der Klägerin sei nicht als fristwahrender Antrag des Vereins auf Ausgleichsleistungen zu werten. Wegen der rechtlichen Verselbständigung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern fehle der für eine Antragserstreckung erforderliche enge sachliche Zusammenhang zwischen ihrem vermögensrechtlichen Antrag und den Ausgleichsleistungsansprüchen ihrer ehemaligen Gesellschafter. Diese bzw. ihre Rechtsnachfolger müssten höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die nicht mit den Geschäftsanteilen an Dritte übergingen, selbst geltend machen. Gründe für eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Antragsfrist seien nicht ersichtlich.

7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, den vermögensrechtlichen Antrag einer Kapitalgesellschaft ebenso wie bei einer Personengesellschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag der ehemaligen Gesellschafter oder ihrer Erben bzw. Erbeserben auf Ausgleichsleistungen zu werten. Eine zwischen beiden gesellschaftsrechtlichen Kategorien differenzierende Auslegung sei mit den Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung einer "Notfrist" gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG nicht vereinbar. Sie sei auch nicht wegen gesellschaftsrechtlicher Unterschiede gerechtfertigt. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ordne objektbezogen für den jeweiligen Vermögenswert an, einen vermögensrechtlichen Antrag als Antrag auf Ausgleichsleistungen zu werten. Ungeachtet der Gesellschaftsform des vermögensrechtlichen Antragstellers solle die Norm die Verfahrensökonomie dadurch gewährleisten, dass während eines anhängigen Restitutionsverfahrens kein ausgleichsrechtlicher Antrag gestellt werden müsse.

8 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Mai 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen im Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 30. Mai 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe für die ehemals in Band ..., Blatt ... des Grundbuchs von N. eingetragenen ehemaligen Flurstücke ... der Flur ... sowie das ebenfalls seinerzeit dort verzeichnete ehemalige Flurstück ... der Flur ... zu bewilligen.

9 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seien wegen deren rechtlicher Verselbständigung für die fristgerechte Beantragung von Ausgleichsleistungen selbst verantwortlich. Sie könnten deshalb nicht in eine Antragsfalle geraten, die § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG gerade vermeiden solle. Die erstrebte Verwaltungsvereinfachung werde erreicht, wenn die Verwaltung nach Ablauf der Antragsfrist den Bestand an fristgerechten Anträgen feststelle.

II

11 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Zwar verletzt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der vermögensrechtliche Antrag einer Kapitalgesellschaft generell nicht als Antrag ihrer ehemaligen Gesellschafter, deren Erben bzw. Erbeserben oder deren Rechtsnachfolger auf Ausgleichsleistungen gewertet werden könne, revisibles Recht. Das angegriffene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450), hat. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur natürliche Personen, also Menschen im Sinne von § 1 BGB, die selbst Erben oder Erbeserben haben können (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 15, und 19. Oktober 2011 - 5 C 26.10 - BVerwGE 141, 88 Rn. 11 ff.). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin als GmbH nicht.

13 2. Die Klägerin hat auch durch Abtretung keinen Ausgleichsleistungsanspruch erlangt.

14 a) Durch den Vertrag vom 18. Januar 1978 zwischen L. K. und den Eheleuten W. konnte die Klägerin schon deshalb keinen künftigen Ausgleichsleistungsanspruch erlangen, weil solche Ansprüche nicht Gegenstand der Abtretung waren und die Klägerin selbst am Vertrag überdies nicht beteiligt war. Eine nachfolgende Abtretung der Eheleute W. an die Klägerin ist weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich. Darüber hinaus ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass eine etwa mit dem Vertrag beabsichtigte Vorausabtretung künftiger Ausgleichsleistungsansprüche an die Eheleute W. unwirksam gewesen wäre, weil diese nicht zum Kreis der potenziellen Erben des geschädigten Gesellschafters Dr. A. K. und seiner ihn beerbenden Ehefrau L. K. gehörten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 31.07 - BVerwGE 132, 200 Rn. 11 ff.).

15 b) Die Klägerin konnte auch durch den Abtretungs- und Vergleichsvertrag zwischen ihr und dem Verein P. e.V. vom 3. März 2014 keinen Ausgleichsleistungsanspruch erlangen, weil der Verein zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr Inhaber eines solchen Anspruchs war. Zwar hatte er mit Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 als Erbe von L. K. und Erbeserbe von Dr. A. K. einen Ausgleichsleistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG erlangt, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorlagen und Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 3 oder 4 AusglLeistG nicht ersichtlich sind. Der Anspruch ist jedoch mit Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG sechs Monate nach Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 (vgl. Art. 13 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2624) am 31. Mai 1995 erloschen. Für den Verein war nach den ungerügten, revisionsrechtlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) kein Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG gestellt worden. Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin vom 27. Juni 1990 kann nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG zu seinen Gunsten als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag gewertet werden.

16 aa) Die Wertung des vermögensrechtlichen Antrages als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er von der Klägerin als einer Kapitalgesellschaft gestellt worden war. Soweit das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG dahin ausgelegt hat, dass die dort vorgesehene Erstreckung der Wirkung eines vermögensrechtlichen Antrages auf das ausgleichsleistungsrechtliche Verfahren nicht auf den Antrag einer Kapitalgesellschaft anzuwenden sei, ist sein Urteil mit Bundesrecht nicht vereinbar.

17 (1) Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte bieten Anhaltspunkte dafür, Anträge von Kapitalgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auszunehmen. Die Norm nennt weder die Person des Antragstellers im vermögensrechtlichen Verfahren noch ihr Bezugsobjekt. Sie knüpft die Erstreckung auf das ausgleichsleistungsrechtliche Verfahren an bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 VermG ausgeschlossen sind. Der Entwurf des Ausgleichsleistungsgesetzes enthält zwar keine Erläuterung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 13 zum gleich lautenden § 4 Abs. 1 des Entwurfs). Im Zusammenhang mit den in § 1 AusglLeistG geregelten Anspruchsvoraussetzungen für Ausgleichsleistungen bei mittelbarer Schädigung von Anteilseignern erwähnt die Gesetzesbegründung aber ausdrücklich Gesellschafter von Kapitalgesellschaften als mögliche Anspruchsberechtigte. Dass er insbesondere für sie einen materiellen Ausgleichsanspruch schaffen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 26.10 - BVerwGE 141, 88 Rn. 17), spricht dagegen, solche Gesellschaften von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auszunehmen. Auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Regelung lässt sich kein Hinweis gewinnen, der es rechtfertigte, vermögensrechtliche Anträge von Kapitalgesellschaften generell nicht als Anträge im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren zu werten. Gegen eine Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften spricht insbesondere, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG die begünstigende Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages eines Unternehmensträgers auf dessen Gesellschafter erstreckt, ohne nach der Rechtsform der Gesellschaft zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung für die Erstreckung der Antragswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG einzuführen, ist systematisch nicht zu begründen.

18 (2) Auch der Sinn und Zweck der Antragserstreckung spricht dagegen, bei ihrer Anwendung nach der Gesellschaftsform eines vermögensrechtlichen Antragstellers zu unterscheiden. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG soll der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der Behörden dienen, indem sie vor der bestandskräftigen Klärung eines vermögensrechtlichen Rückerstattungsanspruchs davon dispensiert, bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG einen weiteren Antrag zu stellen, um für den Fall der Besatzungshoheitlichkeit bzw. -rechtlichkeit der Enteignung dieses Vermögenswertes mögliche Ausgleichsleistungsansprüche zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 S. 202; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Diesem Zweck wird eine Einbeziehung vermögensrechtlicher Anträge sowohl von Personengesellschaften als auch von Kapitalgesellschaften in die Erstreckungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG gerecht. Gerade bei größeren Kapitalgesellschaften hätte das Erfordernis einer gesonderten ausgleichsrechtlichen Antragstellung der potentiell ausgleichsleistungsberechtigten Gesellschafter während eines anhängigen vermögensrechtlichen Verfahrens einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG für beide Verfahren zuständigen Behörde ausgelöst.

19 (3) Kapitalgesellschaften weisen auch keine gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten gegenüber Personengesellschaften auf, die es nach Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnten, ihre vermögensrechtlichen Anträge anders als bei jenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26) von der Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auszunehmen.

20 (a) Zwar sind Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Gesellschaftern dadurch verselbständigt, dass ihr Fortbestand durch einen Gesellschafterwechsel nicht in Frage gestellt wird. Dies trifft jedoch auch auf viele Personengesellschaften zu. So können Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften einzeln oder insgesamt über ihre Gesellschaftsanteile verfügen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder die Gesellschafter der Verfügung zugestimmt haben. Selbst bei vollständigem Austausch aller Gesellschafter kann die Personenhandelsgesellschaft deshalb in ihrer rechtlichen Identität fortbestehen (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1965 - II ZR 223/64 - BGHZ 44, 229 = juris Rn. 10, vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84 - BGHZ 98, 48 = juris Rn. 16, vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 = juris Rn. 9 f. und vom 3. November 2015 - II ZR 446/13 - juris Rn. 27). Auch die Mitgliedschaft in einer BGB-Gesellschaft ist nach Maßgabe des Vertrages oder der Zustimmung der Gesellschafter übertragbar (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 59 II S. 1738).

21 (b) Unterschiede in der gesetzlichen, überdies weitgehend dispositiven Ausgestaltung der Geschäftsführung und Vertretung von Personen- und Kapitalgesellschaften haben kein solches Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung der jeweiligen Gesellschafter mit Blick auf den Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG verlangten. Ausgleichsleistungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft wirken ebenso wenig zwingend an der internen Beschlussfassung oder Vertretung nach außen zur Stellung eines vermögensrechtlichen Antrages mit wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Zwar sind die organschaftliche Vertretungsmacht und die Geschäftsführungsbefugnis für die Personengesellschaft nach dem Leitbild des Grundsatzes der Selbstorganschaft mit der mitgliedschaftlichen Gesellschafterstellung verknüpft und bedürfen, anders als bei Kapitalgesellschaften, keiner besonderen Verleihung (vgl. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 125 Rn. 6; Schöne, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 709 Rn. 4 ff.; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V S. 1389). Von der grundsätzlich einstimmigen Beschlussfassung der Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über außenwirksame Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82 - BGHZ 85, 350 = juris Rn. 15 ff.) kann der jeweilige Gesellschaftsvertrag - ebenso wie in einer BGB-Gesellschaft - Abweichungen zulassen (vgl. § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2 HGB; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 47 V S. 1390 für die OHG; § 709 Abs. 2 BGB für die BGB-Gesellschaft).

22 (c) Aus den verbleibenden Unterschieden ergeben sich keine sachlichen Gründe, die es nach dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erforderlich machten, Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften bei seiner Anwendung ungleich zu behandeln. Der Zweck, eine erneute Antragstellung zu erübrigen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 S. 202), ist von der Rechtsform der Gesellschaft unabhängig. § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG, der die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages eines Unternehmens auf die Gesellschafter erstreckt, differenziert nicht nach der Rechtsform des Unternehmensträgers. Da § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG lediglich den bereits gestellten und noch anhängigen vermögensrechtlichen Antrag weiter auf das Ausgleichsleistungsverfahren erstreckt, ergeben sich auch insoweit aus der Rechtsform keine zwingenden sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften.

23 bb) Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG gleichwohl nicht als ausgleichsleistungsrechtlicher Antrag des Vereins P. e.V. - des späteren Zedenten des geltend gemachten Anspruchs - zu werten. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstigt nur diejenigen materiell Ausgleichsleistungsberechtigten, die selbst einen vermögensrechtlichen Antrag wegen des Vermögenswertes gestellt haben oder zu deren Gunsten ein von einem anderen Antragsteller gestellter vermögensrechtlicher Antrag wirkt (a). Der vermögensrechtliche Antrag der Klägerin wirkte nicht zugunsten des Vereins P. e.V. (b).

24 (a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ließe zwar eine Auslegung zu, die jeden materiell Ausgleichsberechtigten begünstigt. Einem derart weiten Verständnis stehen aber der verwaltungsverfahrensrechtliche Charakter, der systematische Zusammenhang und der Zweck der Vorschrift entgegen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihres Charakters als rein verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes eines vermögensrechtlichen Verfahrens, sondern erübrigt lediglich eine erneute Antragstellung der vom Restitutionsausschluss betroffenen Antragsteller (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 [insoweit in Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 nicht abgedruckt] - juris LS 4 u. Rn. 7 a.E; Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Das sind die Antragsteller des an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gescheiterten Restitutionsbegehrens und diejenigen Personen, auf deren Ansprüche sich der vermögensrechtliche Antrag z.B. nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG oder nach § 2039 BGB, § 2a Abs. 1 VermG erstreckte, nicht jedoch auch alle anderen mit diesem Personenkreis nicht identischen Ausgleichsleistungsberechtigten und deren Erben und Erbeserben.

25 § 6 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG erweitert weder den Umfang der vom vermögensrechtlichen Antrag umfassten Vermögenswerte noch den Kreis derjenigen, für die dieser Antrag wirkt. Da der vermögensrechtliche Antrag die zurückverlangten Vermögenswerte individualisierbar bestimmen muss und nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß §§ 30, 30a VermG nicht auf weitere Vermögenswerte erstreckt werden kann, kann auch die Antragserstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur die Vermögenswerte umfassen, die in den vermögensrechtlichen Antrag einbezogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 25). Für die Abgrenzung des Kreises der Personen, die von der Antragserstreckung begünstigt werden, gilt nichts anderes. Ein vermögensrechtlicher Antrag ist nur wirksam gestellt, wenn er neben dem zurückverlangten Vermögenswert auch den oder die vermögensrechtlich Berechtigten hinreichend individualisiert (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 8 B 96.09 - ZOV 2010, 100 = juris Rn. 3). § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG setzt einen wirksamen vermögensrechtlichen Antrag voraus und wertet ihn zugunsten aller davon erfassten Personen - also des Antragstellers und aller weiteren Personen, für die der Antrag wirkt - als Antrag "auch" auf Ausgleichsleistungen. Das erspart diesen Personen, zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG einen erneuten Antrag stellen zu müssen, bevor im vermögensrechtlichen Verfahren geklärt ist, ob ein Fall des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegt. Personen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages nicht erstreckt, müssen die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG durch einen eigenen, erstmaligen Antrag wahren. Allerdings geht das eben zitierte Urteil des seinerzeit für das Ausgleichsleistungsrecht zuständigen 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 davon aus, § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG begünstige alle materiell-rechtlich Ausgleichsleistungsberechtigten, deren materielle Berechtigung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vermögensrechtlichen Antrag stehe (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 26). Sofern damit der Kreis der Begünstigten weiter gezogen werden sollte als der Kreis derjenigen, auf die sich die materiell-rechtliche Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages erstreckt, kann sich der nun für das Ausgleichsleistungsrecht zuständige 8. Senat dem nicht anschließen. Neben den bereits dargestellten systematischen und teleologischen Erwägungen spricht vor allem der weitere Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG, zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, gegen eine solche Ausweitung des Kreises der Begünstigten. Zwar fordert diese Vorschrift nicht, dass der Antragsteller im vermögensrechtlichen und im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren in jedem Falle identisch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24). Dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn die im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über den von der Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages begünstigten Personenkreis hinaus ermitteln müsste, wem Ausgleichsleistungsansprüche für den angemeldeten Vermögenswert zustehen könnten. Die Ermittlung des Gesellschafter- oder Aktionärsbestandes zum Zeitpunkt der schädigenden Enteignung würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Verfahrenserleichterungen, wie sie der Gesetzgeber in § 2a VermG für die Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft mit teilweise namentlich nicht bekannten Mitgliedern vorgesehen hat, sieht das Ausgleichsleistungsgesetz für unbekannte materiell Anspruchsberechtigte nicht vor. Der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Behörden wird deshalb nur eine Auslegung des § 6 Abs. 1 Abs. 2 AusglLeistG gerecht, die nicht von einer erstmaligen Antragstellung, sondern lediglich von einer erneuten Antragstellung zugunsten des Anspruchsinhabers dispensiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1996 - 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71 S. 202). Schließlich würde eine Erweiterung der Antragswirkung auf sämtliche materiell Berechtigte auch dem Zweck der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG entgegenwirken, der Behörde mit ihrem Ablauf Klarheit über den Gesamtbestand an Anträgen zu verschaffen und ihr eine zeitnahe Entscheidung über diese zu ermöglichen (vgl. zu § 1 Abs. 1a NS-VEntschG BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

26 Die Beschränkung der Antragswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG auf Personen, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, führt nach § 1 AusglLeistG materiell Anspruchsberechtigte auch nicht in eine "Antragsfalle". Wer am vermögensrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines Vermögenswertes nicht beteiligt ist und für wen der dort gestellte Antrag nicht wirkt, hat keinen Anlass darauf zu vertrauen, ohne eigenen Antrag Ausgleichsleistungen erhalten zu können. Dass die Antragserstreckung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG über den Antragsteller im vermögensrechtlichen Verfahren hinaus nur Personen zugute kommen kann, die bereits in die Wirkung des vermögensrechtlichen Antrages einbezogen waren, verstößt schließlich nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen. Die Fristbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG ist eindeutig. Die begünstigende Ausnahme in § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG knüpft an ein Abgrenzungskriterium an, das sich für jeden Anspruchsinhaber bereits aus dem Vermögensrecht ergibt und auf einen danach gestellten Antrag verweist. Im Übrigen kann der Ausgleichsleistungsberechtigte bei gleichwohl verbleibenden Zweifeln das Erlöschen materieller Ansprüche auf einfache Weise mit einer eigenen Antragstellung abwenden (vgl. zur Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 - ZOV 1999, 23 = juris Rn. 13).

27 (bb) Der Verein P. e.V., von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, war nicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG oder anderen Vorschriften in die materiell-rechtlichen Wirkungen ihres vermögensrechtlichen Antrages einbezogen. Da L. K. sämtliche Gesellschaftsanteile vor dem Erbfall an Dritte außerhalb der Erbenlinie veräußert hatte, war der Verein zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Klägerin geworden. Da deren vermögensrechtlicher Antrag nicht für ihn wirkte, konnte er auch nicht an der Erstreckung der Antragswirkungen auf das Ausgleichsleistungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG teilhaben. Er hätte den ausgleichsleistungsrechtlichen Anspruch, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG bei ihm als Alleinerben L. K. entstanden war, vielmehr selbst fristgerecht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG anmelden müssen. Mangels einer solchen Anmeldung war der Anspruch bereits erloschen, als die Klägerin seine Abtretung mit dem P. e.V. vereinbarte.

28 cc) Gründe für eine Nachsichtgewährung gegenüber dem Verein P. e.V. wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass der Verein auch nach Ablauf der Frist keinen Ausgleichsleistungsantrag gestellt hat, fehlt es an einem staatlichen Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, das eine Wahrung seiner Rechte verhindert hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 22).

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.