Beschluss vom 07.06.2011 -
BVerwG 6 B 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B6B6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2011 - 6 B 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070611B6B6.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 6.11

  • Hessischer VGH - 30.11.2010 - AZ: VGH 10 A 719/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Divergenzrüge (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.

3 Der Kläger macht (unter A. der Beschwerdebegründung) geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - (juris) ab. Diesem Urteil lasse sich der Rechtssatz entnehmen, dass eine unbillige Härte im Sinne der Regelungen über einen Erlass allgemeiner Studienabgaben dann anzunehmen sei, wenn sich ein gegebenenfalls auch vor Inkrafttreten der allgemeinen Studienabgabenpflicht eingetretenes, nicht zwingend auf persönlichen Umständen beruhendes, unverschuldetes Ereignis im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und so unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine Befreiung von der allgemeinen Studienbeitragspflicht nach dem hessischen Studienbeitragsgesetz (StubeiG Hess) vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512), hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (GVBl I S. 764) nur aus vor Einführung der Beitragspflicht entstandenen persönlichen Gründen und auch nicht im Fall einer nicht zu vertretenden, das Studium unausweichlich verzögernden Krankheit ausgesprochen werden könne.

4 Diesem Vortrag lassen sich die Merkmale einer die Revision eröffnenden Divergenz nicht entnehmen. Zwar kann eine solche auch dann vorliegen, wenn - wie hier - der Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Urteils die Divergenzentscheidung noch nicht bekannt sein konnte, weil diese erst später ergangen ist (Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4).

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts - insbesondere der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 StuBeiG Hess - keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem er sich in Widerspruch zu einer entsprechenden bundesrechtlich begründeten allgemeinen Aussage in dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 gesetzt hätte. Der Senat hat es in diesem Urteil (a.a.O. Rn. 40 ff.) unter Verweis auf die bundesverfassungsrechtliche Norm des Art. 3 Abs. 1 GG und deren einfachrechtliche Konkretisierung durch die ebenfalls bundesrechtlichen Normen der § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 HRG für geboten erachtet, eine Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung, die unvermeidbar zu einer Studienzeitverlängerung geführt hat, als unbillige Härte im Sinne der allgemeinen Erlassregelung des baden-württembergischen Gebührenrechts anzuerkennen. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung, dass der Kläger, dessen Begehren auf Beitragsbefreiung nach den speziellen Befreiungsregelungen in § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess (von der Hochschule zu vertretende Verzögerung des Studienabschlusses, hier wegen nicht möglicher sofortiger Nachholung einer wegen Krankheit versäumten Klausur) und § 6 Abs. 3 StuBeiG Hess (weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium) wegen Nichteinhaltung der hierfür bestehenden zeitlichen Vorgaben scheitere, auch keine Beitragsbefreiung nach der allgemeinen Härteregelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 StuBeiG Hess verlangen könne, aus der Systematik des Landesrechts und ohne Rückgriff auf das revisible Recht gewonnen (UA S. 24).

6 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

7 a) Der Kläger meint (unter B., I. der Beschwerdebegründung), das Berufungsurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung seiner aus § 88 VwGO folgenden Verpflichtung zur Ermittlung des Rechtsschutzziels die Zulässigkeit der erhobenen Klage in Frage gestellt, diese dann jedoch unter Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO und das in Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete rechtliche Gehör keiner abschließenden Prüfung unterzogen, sondern die Klage als unbegründet abgewiesen habe.

8 Diese rechtlichen Anknüpfungspunkte erweisen sich bereits im Ansatz als ungeeignet, die Annahme eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts zu tragen. Denn dieses hat das Rechtsschutzziel des Klägers in umfassender Weise, das heißt als Anfechtungsklage gegen die Veranlagung zu Studienbeiträgen und als Verpflichtungsklage wegen der von dem Kläger begehrten Befreiung von der Beitragspflicht beschieden. Für dieses Ergebnis bedurfte es nach der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz keiner weiteren gerichtlichen Sachaufklärung. Es stellte sich auch nicht als eine den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar, da der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil gerade nicht auf eine - nach Auffassung des Klägers erörterungsbedürftige, aber unerörtert gebliebene - Unzulässigkeit der Klage, sondern auf deren Unbegründetheit gestützt hat.

9 Ob es dem Verwaltungsgerichtshof trotz der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung gestattet war, die Frage der Zulässigkeit der Klage offenzulassen und diese aus materiellen Gründen abzuweisen (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237; enger: Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 13), kann hier dahinstehen. Selbst wenn die Verfahrensweise des Berufungsgerichts aus diesem Grunde als fehlerhaft zu qualifizieren wäre, beruhte seine Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Verfahrensmangel. Denn dieser könnte fortgedacht werden, ohne dass die klageabweisende Entscheidung entfiele.

10 b) Ebenfalls fehl geht die (unter B., II. der Beschwerdebegründung erhobene) Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Annahme, die bei ihm, dem Kläger, eingetretene Krankheit bzw. die daraus resultierende Verzögerung des Studienabschlusses sei nicht im Sinne der Befreiungsregelung des § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess von der Beklagten zu vertreten und stehe auch den in der allgemeinen Härtevorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 StuBeiG Hess genannten Regelbeispielen nicht gleich, gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Verneinung einer Beitragsbefreiung nach § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess nicht tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte eine Verzögerung des Studienabschlusses des Klägers nicht zu vertreten habe. Er hat vielmehr für entscheidend erachtet, dass die übrigen in §§ 2 f. der Satzung der Beklagten zur Ausführung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 21. März 2007 geregelten Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach § 1 Abs. 3 Satz 5 StuBeiG Hess, insbesondere die zeitlichen Vorgaben nach § 2 Abs. 2 der Satzung nicht erfüllt seien (UA S. 19 ff.). Auch die Anwendung des § 6 Abs. 5 StuBeiG Hess hat der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits erwähnt, deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil anderenfalls die zeitlichen Maßgaben der spezielleren Befreiungsregelungen umgangen würden (UA S. 24).

12 c) Soweit der Kläger dem Berufungsgericht (unter B., IV. der Beschwerdebegründung) vorwirft, dieses habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht von Amts wegen geklärt, ob die Voraussetzungen für einen Wegfall der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StuBeiG Hess (berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit bzw. Auslandsstudium) vorgelegen hätten, genügt dies nicht dem in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Darlegungserfordernis.

13 Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 31.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 207 S. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung bereits im Ansatz nicht.

14 d) Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht dadurch erreichen, dass er diese teils unter Berufung auf die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (unter B., III. der Beschwerdebegründung), teils ohne Bezeichnung eines bestimmten Verfahrensfehlers (unter B., V. - VII. der Beschwerdebegründung) im Stil einer bereits zugelassenen Revision einer Kritik im Hinblick auf die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts und die Würdigung des Sachverhalts, die revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen ist, unterzieht.

15 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.