Beschluss vom 30.05.2012 -
BVerwG 1 WB 58.11ECLI:DE:BVerwG:2012:300512B1WB58.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2012 - 1 WB 58.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300512B1WB58.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 58.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Fuhrmann und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Lach
am 30. Mai 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt.

2 Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2018 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 2010 zum Stabsfeldwebel ernannt. Seit dem 1. Januar 2009 wird er beim Abgesetzten Bereich ... in U. verwendet. Er war seit dem 21. Februar 2011 zunächst zum Zentrum für ... und ist nunmehr seit dem 28. November 2011 zum ...bataillon ... in S. kommandiert. Dort übt er keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus.

3 Da der Antragsteller in einem Bereich eingesetzt werden sollte, der dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Abs. 4 SÜG unterliegt, beauftragte der zuständige Sicherheitsbeauftragte am 15. Januar 2010 den Militärischen Abschirmdienst (MAD) mit einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden folgende strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers bekannt:

4 Das Amtsgericht L. setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 12. November 2007 wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung und Bedrohung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50 € fest. Im Strafbefehl wurde dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Am 17.06.2007 beleidigten Sie in Bad W. Frau B. mit den Worten: ‚blöde Kuh und daube Bix’, um Ihre Missachtung auszudrücken. Zudem drohten Sie ihr mit den Worten: ‚Ich schlag dir mit dem Hammer den Schädel ein.’
2. Am 09.09.2007 beleidigten Sie Frau B. mit den Worten: ‚dreckige Schlampe’, um Ihre Missachtung auszudrücken und bedrohten sie mit den Worten: ‚Pass nur auf, ich bring dich noch um. Ich jag dich, bis du verreckst.’“

5 Auf den auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch des Antragstellers änderte das Amtsgericht L. mit Urteil vom 22. Januar 2008 (Az.: ...) den Strafbefehl ab und verurteilte den Antragsteller zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen nahm das Gericht wegen des festgestellten Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung und der angewandten Strafvorschriften auf den Strafbefehl Bezug. Das Urteil ist seit dem 22. Januar 2008 rechtskräftig.

6 Mit Einstellungsverfügung vom 17. März 2009 stellte der Kommandeur des ...kommandos der Luftwaffe das gegen den Antragsteller eingeleitete sachgleiche gerichtliche Disziplinarverfahren ein; er stellte zugleich fest, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe. Diese Verfügung hat der Antragsteller nicht angefochten.

7 Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2009 (Az.: ...), rechtskräftig seit dem 28. Februar 2009, verhängte das Amtsgericht R. gegen den Antragsteller wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Im Strafbefehl wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 30. Dezember 2008 gegen 12.40 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma R. in ... We., ...-Straße 108, eine FC-Bayern-Jacke und eine FC-Bayern-Hose im Wert von 59,90 € entwendet zu haben, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.

8 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 (nunmehr R II 2) - machte der Antragsteller in der Befragung durch den MAD am 5. Mai 2009 Angaben zu dem Tatvorwurf der Beleidigung und Bedrohung, ohne das Verfahren wegen des Diebstahlsvorwurfs zu erwähnen. In einer weiteren Befragung durch den MAD am 19. November 2009 äußerte sich der Antragsteller auch zu dem Diebstahl und erklärte, es sei nicht seine Absicht gewesen, die Bekleidungsstücke zu stehlen. Er habe sich mit seiner Tochter in dem Geschäft aufgehalten. Diese habe plötzlich dringend die Toilette aufsuchen müssen. Er habe sich daraufhin mit seiner Tochter auf die Suche nach einer Toilette begeben und dabei den Kassenbereich des Geschäfts mit den unbezahlten Kleidungsstücken passiert. Als er bemerkt habe, dass er im Besitz unbezahlter Ware sei, habe er versucht, eine Kassiererin zwecks Bezahlung aufzusuchen. In diesem Moment sei er jedoch von einem Ladendetektiv gestellt worden. Er habe den Diebstahl zunächst eingeräumt, um das Geschäft schnell verlassen zu können. Es sei nicht seine Absicht gewesen, das Diebstahlsverfahren in der ersten Befragung zu verheimlichen; er habe es schlicht und einfach vergessen.

9 Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt bewertete die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, die Feststellung eines Dienstvergehens sowie den Umstand, dass der Antragsteller in den Befragungen durch den MAD unvollständige und unwahre Angaben zu den strafrechtlichen Verfahren gemacht habe, als sicherheitserheblich. Er gab dem Antragsteller mit Verfügungen vom 15. Oktober 2010 und vom 17. November 2010 Gelegenheit zur Äußerung.

10 In seinen Stellungnahmen vom 30. Oktober 2010 und vom 10. Dezember 2010 erklärte der Antragsteller, er sei zweimal unschuldigerweise angezeigt worden. In dem Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung habe Aussage gegen Aussage gestanden; die ihm vorgeworfenen Äußerungen habe er nicht getätigt. Auf Anraten des Richters und seines Verteidigers habe er davon abgesehen, seine Kinder, die damals die einzigen Zeugen gewesen seien, anhören zu lassen. Seine Kinder hätten die Vorwürfe nicht bestätigen können. Auch der Diebstahl sei ihm nicht vorzuwerfen. Seinerzeit habe er das Warenhaus schnell verlassen wollen, weil seine damals schwangere Freundin ihn im fraglichen Augenblick per SMS darüber informiert habe, dass sie mit Komplikationen in ein Krankenhaus gebracht worden sei.

11 Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers erklärte in seiner Stellungnahme vom 4. November 2010, der Antragsteller sei ein engagierter und pflichtbewusster Soldat. Im Dienst überzeuge er durch untadeliges und vorbildliches Auftreten. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sei immer offen und loyal. Über das außerdienstliche Auftreten des Antragstellers seien ihm keine negativen Erkenntnisse oder Informationen außer den vorliegenden bekannt.

12 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 2011 stellte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt fest, dass die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) gemäß Nr. 2502 Abs. 4 ZDv 2/30 (Sabotageschutz) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung wies er auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers hin und führte aus, dass dessen Einlassung, er habe die Kleidungsstücke nicht vorsätzlich entwendet, im Hinblick auf das gegenüber einem Mitarbeiter des Geschäfts abgegebene Geständnis als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Der Vortrag des Antragstellers, auch eine SMS seiner Freundin sei dafür verantwortlich, dass er den Kassenbereich mit unbezahlter Ware verlassen habe, mache seine Unschuldsbeteuerungen noch unglaubhafter. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller die vom Amtsgericht L. sanktionierten Straftaten begangen habe. Das Gericht habe in seinem Strafbefehl verschiedene Zeugen benannt, die die Täterschaft des Antragstellers im Falle einer Gerichtsverhandlung hätten bezeugen können. Der Antragsteller habe seinen Einspruch gegen den Strafbefehl aber nur auf die Rechtsfolgen beschränkt. Zudem sei er im sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren nicht gegen die Feststellung eines Dienstvergehens durch den Kommandeur des ...kommandos der Luftwaffe vorgegangen. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten ließen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen und begründeten Zweifel an seiner sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Insoweit wiege besonders schwer, dass er die Taten im Alter von über 40 Jahren und als Hauptfeldwebel der Bundeswehr verübt und den Diebstahl zudem in dem Bewusstsein begangen habe, dass er bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es sei zu besorgen, dass der Antragsteller im Rahmen der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Sicherheitsbestimmungen ebenfalls nicht hinreichend beachten werde. Dies sei mit der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers würden dadurch verstärkt, dass er die von ihm begangenen Straftaten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geleugnet habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 SG.

13 Die Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde dem Antragsteller am 13. Januar 2011 im Auftrag der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle eröffnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 18. Januar 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - nach Beteiligung des Geheimschutzbeauftragten mit Beschwerdebescheid vom 19. Mai 2011 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Geheimschutzbeauftragte sei rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass das Verhalten des Antragstellers Auswirkungen auf den Geheimschutz haben könnte. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers seien rechtskräftig geworden. Bereits aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sich die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte tatsächlich so abgespielt hätten. Die Ausführungen des Antragstellers zu den ihm vorgeworfenen Straftaten seien nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum er bei eigener Überzeugung von seiner Unschuld den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 12. November 2007 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt habe und nicht gegen die Feststellung eines Dienstvergehens vorgegangen sei. Seine Behauptung, er habe seine Kinder nicht belasten wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch seine Ausführungen zu dem ihm vorgeworfenen Diebstahl seien nicht glaubhaft. Seine Aussagen zum Ablauf des Geschehens seien widersprüchlich. Während er noch in einem Schreiben vom 1. Januar 2009 gegenüber dem Kaufhaus erklärt habe, die entwendete Weste und die Hose beim Passieren des Kassenbereichs unter seiner Jacke getragen zu haben, habe er im Beschwerdeschreiben ausgeführt, die Hose sichtbar vor sich getragen zu haben. Gegen seine Darstellung im Beschwerdeschreiben spreche auch der Inhalt der Strafanzeige. Darin heiße es, dass der Antragsteller vom Ladendetektiv beobachtet worden sei, wie er mit einer FC-Bayern-Sporthose und einer FC-Bayern-Jacke in eine Umkleidekabine gegangen sei, jedoch ohne die beiden Kleidungsstücke wieder herausgekommen sei. Nachdem der Antragsteller den Kassenbereich passiert habe und dort vom Ladendetektiv gestellt worden sei, habe sich herausgestellt, dass er die Weste unter seiner Oberbekleidung angezogen und die Hose in seiner Jacke eingesteckt hatte. Ein offenes „Vor-sich-Hertragen“ habe demnach nicht vorgelegen. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen den zweiten Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt habe, spreche ebenfalls gegen seine Version des Tatgeschehens. Die von ihm begangenen Straftaten belegten, dass er ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung habe. Er sei offensichtlich nicht jederzeit bereit und in der Lage, sich an allgemein gültige Gesetze zu halten und Rechtsnormen sowie die daraus resultierenden Pflichten vor seine persönlichen Interessen zu stellen. Entgegen seiner Auffassung sei ein Sicherheitsrisiko nicht nur bei schwerem kriminellen Unrecht festzustellen. Im Einzelfall könnten sich tatsächliche Anhaltspunkte für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos schon dann ergeben, wenn der Betroffene ein Dienstvergehen begangen habe.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gründe sich im Fall des Antragstellers auch darauf, dass er in der Befragung durch den MAD und bei der Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten vorsätzlich unwahre Angaben bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht habe. Dieser Umstand lasse die Sorge entstehen, dass er sich z.B. bei Verschlusssachen-Verlusten nicht mit der gebotenen Ehrlichkeit und Umfänglichkeit unverzüglich gegenüber dem Dienstherrn offenbare.
Gegen eine positive Prognose spreche neben den Verstößen gegen die Wahrheitspflicht, dass der Antragsteller aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung keine Lehren gezogen habe und nur ein Jahr später erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Außerdem sei er im Jahr 2007 sogar zweimal durch Beleidigung und Bedrohung seiner früheren Ehefrau aufgefallen. Insoweit sei nicht von Bedeutung, ob sein Verhalten durch eine damals schwierige familiäre Situation verursacht worden sei. Vielmehr lasse sein Vorgehen darauf schließen, dass er in Stresssituationen nicht zu der erforderlichen Selbstbeherrschung in der Lage sei. Das sei für einen Geheimnisträger bedenklich. Im Rahmen der Prognose sei ferner zu berücksichtigen, dass der letzte Strafbefehl im Zeitpunkt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos erst zwei Jahre zurückgelegen habe. Ein Zeitraum von zwei Jahren sei zu kurz, um eine gesicherte positive Prognose über das zukünftige Verhalten stellen zu können. Die befürwortende Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten sei nicht geeignet, die Zuverlässigkeitsbedenken zu zerstreuen. Denn diesem Vorgesetzten sei offensichtlich der sicherheitserhebliche Sachverhalt nicht in vollem Umfang bekannt gewesen. Sowohl gegenüber dem Kaufhausdetektiv als auch gegenüber der Polizei habe der Antragsteller als Beruf „Dreher-Meister“ angegeben. Deshalb sei der Dienstherr ersichtlich nicht über den Strafbefehl wegen Diebstahls informiert worden. Hierfür spreche auch die Formulierung in der Einstellungsverfügung vom 17. März 2009, dass die erste Verurteilung wegen Beleidigung und Bedrohung eine erzieherische Wirkung beim Antragsteller hinterlassen habe und dieser sich bisher straffrei geführt habe.

14 Gegen den ihm am 5. Juni 2011 eröffneten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

15 Zur weiteren Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

16 Die beiden strafrechtlichen Vorwürfe stellten kein schweres kriminelles Unrecht dar. Aus ihnen lasse sich ein Rückschluss auf gravierende Charaktermängel nicht rechtfertigen. Im Verfahren gegen den Strafbefehl vom 12. November 2007 sei der Einspruch in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, weil ansonsten eine Geldstrafe verhängt worden wäre, bei der die Tagessatzhöhe nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen hätte. Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Straffolgenausspruch sei erfolgt, um seinen Kindern die Einvernahme als Zeugen zu ersparen. Er bestreite weiterhin, einen Diebstahl begangen zu haben. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren habe er nicht die Unwahrheit gesagt. Die strittigen Vorfälle habe er seinem Disziplinarvorgesetzten zeitgerecht bekannt gegeben. Das Disziplinarverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Für ihn spreche außerdem eine gute planmäßige Beurteilung aus dem Jahr 2010. Bei der Sachverhaltsermittlung sei unberücksichtigt geblieben, dass er weiter in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit verwendet worden sei.

17 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 3. Januar 2011 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 19. Mai 2011 aufzuheben.

18 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Er verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und führt ergänzend aus, es stehe fest, dass gegen den Antragsteller wegen Beleidigung und Bedrohung ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei und die gegen ihn bestehenden Vorwürfe bis heute nicht entkräftet seien. Das gelte auch für den Diebstahlsvorwurf. Nach wie vor sei nicht glaubhaft, dass der Antragsteller die Bekleidungsstücke nur versehentlich aus dem Verkaufsbereich des Kaufhauses mitgenommen habe. Selbst wenn es zu der von ihm beschriebenen Stresssituation in dem Geschäft gekommen sein sollte, hätte er die unbezahlten Bekleidungsstücke an irgendeiner Stelle im Verkaufsbereich ablegen können. In seiner Befragung durch den MAD habe der Antragsteller den Strafbefehl wegen Diebstahls offensichtlich verheimlichen wollen. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser Strafbefehl nicht mehr von Bedeutung sei. Das folge schon daraus, dass der Vorfall der Beleidigung und Bedrohung, über den in der Befragung durch den MAD gesprochen worden sei, noch länger zurückgelegen habe als der Diebstahl. Der Feststellung eines Sicherheitsrisikos stünden die Äußerung des Disziplinarvorgesetzten und die dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2010 nicht entgegen; die sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit sei nicht mit der allgemeinen dienstlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen.

20 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - .../11 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

22 1. Zwar ist der Antrag zulässig.

23 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23> und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>).

24 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 3. Januar 2011 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 19. Mai 2011 sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

26 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieser Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13>, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

27 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

28 Zuständig für die Entscheidung, ob in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist hier gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt.

29 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1>, vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> jeweils m.w.N.).

30 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - wie hier allein in Rede stehend - Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempflindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

31 Die Feststellung im Bescheid vom 3. Januar 2011, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält die Grenzen des vorbezeichneten Beurteilungsspielraums ein.

32 Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

33 Bei der Sachverhaltserfassung hat er zutreffend die rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers durch das Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Januar 2008 und durch den Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 9. Februar 2009 sowie die Feststellung eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung des Kommandeurs des ...kommandos der Luftwaffe vom 17. März 2009 dokumentiert. Er hat auch den Inhalt der Stellungnahmen des Antragstellers vom 30. Oktober 2010 und vom 10. Dezember 2010 sowie die befürwortende Äußerung des Disziplinarvorgesetzten vom 4. November 2010 berücksichtigt. Weitere Gesichtspunkte, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als entlastende Momente geltend gemacht hat, hat der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid aufgegriffen und gewürdigt. In der Fassung des Beschwerdebescheids ist die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu beurteilen.

34 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich geahndeten Verfehlungen des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat der Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt; er hat insoweit auch nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

35 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.). Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) als Beispiele für entsprechende Anhaltspunkte strafrechtliche Verfahren gegen den Betroffenen, insbesondere Verurteilungen, und Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten.

36 Die Delikte der zweimaligen Beleidigung und Bedrohung zulasten der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt konnte der Geheimschutzbeauftragte ohne Weiteres in seine sicherheitsrechtliche Prüfung und Bewertung einbeziehen. Insoweit liegt mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Januar 2008 das Urteil eines Strafgerichts vor, das nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich bindend ist (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12> und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14). Darunter ist zu verstehen, dass der Umstand der Verurteilung (oder des Freispruchs) als solcher im Rahmen der Rechtskraft des Urteils auch für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren feststeht. Darüber hinaus können der Beurteilung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren die in den Gründen des Strafurteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, sofern nicht besondere Umstände zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen und damit zu eigenen Ermittlungen des Geheimschutzbeauftragten oder der mitwirkenden Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) Anlass geben (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.). Solche besonderen Umstände, insbesondere nachträglich aufgetretene Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen hervorrufen könnten, liegen hier nicht vor. Derartige Zweifel begründet auch nicht der vom Antragsteller erstmals im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geltend gemachte Grund für den Verzicht auf einen unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl. Er hat insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern nur sein persönliches Motiv für den Verzicht auf eine Beweisaufnahme.

37 Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts L. um eine in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO abgesetzte Entscheidung handelt. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils entfaltet auch ein in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO abgesetztes Urteil Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO (Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 - Rn. 20). Verweist das Urteil wegen der Tatsachen auf den zugelassenen Anklagesatz, sind nur die dort angeführten Tatsachen von dieser Bindungswirkung umfasst. Diese Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats kann sinngemäß auch im Sicherheitsüberprüfungsverfahren Geltung beanspruchen. Die Annahme einer Bindungswirkung trägt der Zielsetzung Rechnung, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (Beschluss vom 27. März 2012 - BVerwG 2 WD 16.11 - Rn. 20 zu 84 Abs. 1 Satz 1 WDO). Diese Zielsetzung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt, sondern soll auch in vorgerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren wirken (vgl. z.B. § 23a Abs. 1 WBO und § 34 Abs. 1 WDO). Systematik und Verfahrensstruktur des vorgerichtlichen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, soweit in ihm strafrechtlich relevante Sachverhalte zu beurteilen sind, stehen hiernach der Annahme einer Bindungswirkung nicht entgegen.

38 Den schriftlichen Urteilsgründen des Amtsgerichts L. ist eindeutig zu entnehmen, von welchem Geschehensablauf das Strafgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Mit der Verweisung auf den Anklagesatz im Strafbefehl vom 12. November 2007 hat das Gericht die konkreten Tatsachenfeststellungen zur zweimaligen Beleidigung und Bedrohung dokumentiert, die es der Verurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt hat.

39 Eine vergleichbare Bindungswirkung kommt allerdings dem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 9. Februar 2009 nicht zu. Deshalb hatte der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu der Frage zu treffen, ob der Antragsteller den ihm vorgeworfenen Diebstahl begangen hat. In einer eigenständigen Beweiswürdigung hat der Geheimschutzbeauftragte in sich schlüssig und widerspruchsfrei seine Annahme dargelegt, dass der Antragsteller dieses Delikt tatsächlich begangen hat. Er hat insoweit insbesondere das zeitnah zu dem Vorfall gegenüber einem Mitarbeiter des geschädigten Geschäfts abgegebene Geständnis des Antragstellers zu dessen Lasten gewürdigt und in der vom Antragsteller behaupteten Ablenkung durch eine SMS seiner Freundin keinen überzeugenden Grund dafür gesehen, dass der Antragsteller deshalb den Kassenbereich des Geschäfts mit unbezahlter Ware verlassen hat. Im Übrigen hätte der Antragsteller durch eine Anfechtung des Strafbefehls vom 9. Februar 2009 eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu seinen Gunsten betreiben können. Darauf hat er jedoch bewusst verzichtet. Der Bundesminister der Verteidigung hat - nach Anhörung des Geheimschutzbeauftragten zum Beschwerdevorbringen - im Beschwerdebescheid die sich widersprechenden Aussagen des Antragstellers zum Ablauf des Vorgangs in dem Warenhaus erneut gewürdigt und ausgewertet. Auch insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten bestätigt hat, dass der Antragsteller den ihm vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

40 Zutreffend haben der Geheimschutzbeauftragte und der Bundesminister der Verteidigung aus den mehrfachen Rechtsverstößen des Antragstellers ein ernstzunehmendes sicherheitsrelevantes Fehlverhalten abgeleitet.

41 Wie oben bereits ausgeführt, gründen sich sicherheitsrechtliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG bei außerdienstlich begangenen Straftaten darauf, dass der Betroffene mit einem derartigen Fehlverhalten ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt. Dieses persönlich-charakterliche Defizit kann sich auch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auswirken. Dabei geht es nicht nur um den Befund, dass insbesondere wiederholte Bedrohungen einer anderen Person und ein Diebstahlsdelikt den begründeten Schluss zulassen, dass der Betroffene dazu neigt, persönliche Vorstellungen und Prioritäten über die rechtlich geschützten Interessen anderer Personen zu setzen, und dass er nicht über die erforderliche Selbstbeherrschung verfügt. Gerade für im Bereich des Sabotageschutzes einzusetzende Soldaten ist es erforderlich, dass sie selbst in Stress- oder Belastungssituationen ihre Selbstkontrolle bewahren, nicht kopflos reagieren und die Vorschriften und die Sicherheitsinteressen des Dienstherrn nicht aus dem Blick verlieren. Entscheidend für die Annahme eines gestörten Verhältnisses zur Rechtsordnung ist hier - wie der Geheimschutzbeauftragte mit Recht hervorhebt - , dass der Antragsteller in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung noch im gleichen Jahr (im Dezember 2008) erneut straffällig geworden ist und sich auch angesichts seines gereiften Lebensalters und seines hohen Feldwebeldienstgrades nicht von einer weiteren Straftat hat abhalten lassen. Dieses Verhalten lässt eindeutig erkennen, dass der Antragsteller die Warnfunktion der ersten Verurteilung nicht verinnerlicht und obendrein das im August 2008 gegen ihn eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren in seinem Gewicht und seinen möglichen Auswirkungen nicht ernst genommen hat. Deshalb ist die - nicht zuletzt durch die gesetzliche Vorrangregelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG gestützte - Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten gerechtfertigt, dass der Antragsteller infolge seiner nachhaltig belegten Nachlässigkeit gegenüber verpflichtenden (Straf-)Rechtsnormen auch im Bereich des Sabotageschutzes nicht hinreichend vertrauenswürdig und nicht hinreichend zuverlässig ist.

42 Der Senat kann offenlassen, ob dem Antragsteller zusätzlich falsche oder zumindest unvollständige Angaben während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) als sicherheitserhebliche Tatsachen entgegengehalten werden dürfen.

43 Denn der Geheimschutzbeauftragte hat in Abschnitt II seines Bescheids (auf Seite 2 unten und Seite 3 oben) betont, dass (bereits) die gerichtlich sanktionierten Straftaten des Antragstellers die für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos maßgeblichen Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen. Diese durchgreifenden und vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG ausreichenden Zweifel sind nach seiner Darlegung durch den Aspekt der möglichen Wahrheitspflichtverletzung lediglich „verstärkt“ worden.

44 Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -). Er hat aus den wiederholten Rechtsverstößen des Antragstellers die Besorgnis abgeleitet, dass dieser im Rahmen der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Sicherheitsbestimmungen ebenfalls nicht hinreichend beachten könnte, und deshalb - auch nach Prüfung eines milderen Mittels (Auflagenbescheid) und der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für eine Wiederholungsüberprüfung - keine positive Prognose für den Antragsteller ausgesprochen. Dem ist der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid beigetreten; er hat in einer eingehenden Abwägung unter Berücksichtigung der für den Antragsteller sprechenden Umstände dargelegt, dass die durch die Verfehlungen des Antragstellers begründeten nachhaltigen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch nicht ausgeräumt seien, sondern noch einen gewissen Zeitraum der Bewährung erforderten. Diese prognostischen Bewertungen begründen keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als eines allgemeingültigen Wertmaßstabs. Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1> und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 140, 384>). Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten dabei grundsätzlich an der Fünfjahresfrist der Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 orientiert (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 -).

45 Sollte der Antragsteller - wie sein Bevollmächtigter vorträgt - tatsächlich schon vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung und vor der Eröffnung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wahrgenommen haben, folgt daraus kein Argument für eine positive Prognose. Insoweit weist der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerdebescheid zu Recht darauf hin, dass ein (vorzeitiger) Einsatz in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht vorwegnehmen kann. Dass der Geheimschutzbeauftragte für den Antragsteller eine vorläufige Zuweisungsentscheidung nach § 15 SÜG getroffen hätte, hat keiner der Verfahrensbeteiligten vorgetragen und ist auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

46 Verfahrensfehler weisen die angefochtenen Entscheidungen nicht auf. Der Antragsteller hatte gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 1 SÜG Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.