Beschluss vom 27.06.2011 -
BVerwG 5 B 54.10ECLI:DE:BVerwG:2011:270611B5B54.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2011 - 5 B 54.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270611B5B54.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 54.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.09.2010 - AZ: OVG 12 A 2519/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 1.1 Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält:
„Ist im Zusammenhang mit der Heranziehung von Eltern zu Kostenbeiträgen für Maßnahmen der Jugendhilfe bei der Prüfung des Merkmals ‚besondere Härte’ im Sinn des § 93 Abs. 6 S. 2 SGB VIII a.F. in Fällen, in denen lediglich eine besondere Härte aus persönlichen Gründen in Betracht kommt, ausschließlich auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden abzustellen, oder können trotz vom Gericht angenommener Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme auch Umstände aus dem Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde Berücksichtigung finden, beispielsweise ein Fehlverhalten der Behörde, das letztlich die Maßnahme auslöste, oder ein behördliches Fehlverhalten während des Vollzugs der Maßnahme?“

4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - unabhängig davon, inwieweit der in Rede stehende Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F. wegen seiner Einzelfallbezogenheit überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in der von den Klägern angestrebten Weise zugänglich ist - jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt.

5 Die genannte Frage bezieht sich auf die Auslegung des § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2005 geltenden (alten) Fassung des Gesetzes (d.h. auf die - insoweit durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen mit Wirkung für den streitigen Heranziehungszeitraum nicht betroffene - Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl I S. 3546). Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 <BGBl I S. 2729>) durch eine (grundlegende) Neuregelung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09  - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10  - juris Rn. 3). Eine Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, liegt hier nicht vor.

6 Fragen des ausgelaufenen Rechts können ausnahmsweise dann grundsätzlich klärungsbedürftig sein, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch der Beschwerdeführer darlegungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargelegt und ersichtlich sein (Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB 2.91 - Buchholz 436.51 § 1 JWG Nr. 4; vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 1 B 3.09  - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18). Dieser Darlegungsanforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Allein der pauschale Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch „für ein Vielzahl von Fällen ausschlaggebend für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Maßnahmen der Jugendhilfe“ sei (Beschwerdeschrift a.a.O.), reicht hierzu nicht aus.

7 Als weitere Ausnahme kann eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts auch dann grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1995 a.a.O.). Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10  - juris Rn. 6 und vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). Auch dies ist nicht dargelegt und erkennbar.

8 Die pauschale Behauptung der Beschwerde, dass sich die Rechtsfrage bei der „Nachfolgeregelung“ des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in gleicher Weise stelle, genügt nicht. Es trifft bereits nicht zu, dass es sich hierbei um eine (mit § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.) „wortgleiche“ Regelung handelt. Zwar hat der Begriff der „besonderen Härte“ erneut Eingang in das Gesetz gefunden. Er ist aber sowohl innerhalb des § 92 SGB VIII als auch innerhalb der Kostenbeitragsregelungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII in einen grundlegend veränderten gesetzlichen Kontext gestellt worden. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (a.a.O.) hat der Gesetzgeber die Kostenbeitragsregelungen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 neu gefasst, um eine Verwaltungsvereinfachung und größere Wirtschaftlichkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erreichen. Dabei hat er unter anderem das Ziel verfolgt, im Interesse einer Trennung von privatrechtlichem Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtlicher Heranziehung eine einheitlich öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags einzuführen, die an die Stelle der bis dahin vorhandenen vier verschiedenen Arten der Heranziehung, die zum Teil öffentlich-rechtlich und zum Teil privatrechtlich ausgestaltet waren, treten sollte (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/3676 S. 27 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 PA 67/10 - juris Rn. 1; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 94 Rn. 5).

9 Haben sich demnach nicht nur Wortlaut und Systematik, sondern auch die vom Gesetz verfolgten Zwecke mit der genannten Neufassung des Gesetzes (teilweise) geändert, so ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass sich dies auf die Auslegung des nunmehr in einen erheblich anderen Zusammenhang gestellten Begriffs der besonderen Härte nicht auswirkt und die aufgeworfene Rechtsfrage nicht auch unter Berücksichtigung der veränderten bzw. neuen Aspekte zu interpretieren ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Härtefallregelung (im Sinne von § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.) schon bislang dahin verstanden wurde, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags eine besondere Härte darstellt, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 - FEVS 44, 448 ff. m.w.N.). Weil - wie dargelegt - auch diese Leitvorstellungen des Gesetzes durch die Novellierung nicht unverändert geblieben sind, ist es keinesfalls offensichtlich, dass sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch auf der Grundlage der Neufassung noch in gleicher Weise stellt.

10 1.2 Die Rechtssache ist ferner auch nicht zuzulassen, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12) der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst,
„inwieweit Kostenbeiträge für eine Jugendhilfemaßnahme im Wege einer Pauschalierung gemessen an den Unterhaltsbeiträgen der Düsseldorfer Tabelle ‚ermittelt’ werden können“.

11 Die Beschwerde bezieht sich dabei auf die Regelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. Nach deren Satz 1 sind die Eltern, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in der Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Nach Satz 2 sollen für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgesetzt werden. Bei dieser Regelung, die auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 26 ff.) als einschlägige Grundlage für die Bemessung des Kostenbeitrags der Kläger herangezogen hat, handelt es sich ebenfalls um ausgelaufenes Recht. Denn diese Regelung ist durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (a.a.O.), das - wie dargelegt - zu einer Vereinheitlichung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen geführt hat, ersatzlos aufgehoben worden. Auch insoweit legt die Beschwerde weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass einer der genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen ausgelaufenes Recht noch grundsätzliche Bedeutung haben kann.

12 1.3 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Revision auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 13 f.) im Hinblick auf § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, „in welchen atypischen Fällen von einer Pauschalierung nach der Düsseldorfer Tabelle abzusehen ist“.

13 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

14 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98  - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

15 Zwar benennt sie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 24.03 - BVerwGE 120, 124), von welcher das angefochtene Urteil abweichen soll. Die Beschwerde stellt aber nicht - wie es erforderlich wäre - entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung sowie der angefochtenen Entscheidung als sich widersprechend gegenüber. Vielmehr bringt sie vor, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts „nicht beachtet“, weil es sich „zur Rechtfertigung der Pauschalierung der gegen die Kläger erhobenen Kostenbeiträge auf eine wesentlich ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1998 gestützt“ und sich deshalb in Widerspruch zur Entscheidung von 2004 gesetzt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Dabei versäumt es die Beschwerde, die angeblich widersprechenden Rechtssätze aus der Entscheidung von 1998 aufzuzeigen und sich damit auseinanderzusetzen, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 27) unter den von ihm maßstäblich in Bezug genommenen Entscheidungen ausdrücklich auch das nach Auffassung der Beschwerde divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (a.a.O.) angeführt hat. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde insoweit gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffende Auslegung des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F., ohne den behaupteten Rechtssatzwiderspruch schlüssig zu bezeichnen.

16 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.