Beschluss vom 27.03.2018 -
BVerwG 1 A 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B1A2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 1 A 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:270318B1A2.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 2.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 16. März 2017 unter dem Aktenzeichen 1 A 2.18 abgetrennt.
  2. Insoweit erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig.
  3. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.

Gründe

1 Mit Bescheid vom 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen gestützt auf § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers nach Algerien an (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde nach § 11 Abs. 5 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 2). Gegen beide Entscheidungen hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben.

2 Soweit sich die Klage gegen die Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, ist das angerufene Gericht nicht zuständig. Insoweit war der Rechtsstreit daher nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 3 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen.

3 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut nicht auf das von der Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses steht auch nicht in einem zwingenden Konnex mit der Abschiebungsanordnung. Allein der Umstand, dass die Abschiebungsanordnung und die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot hier von der obersten Landesbehörde in einem Bescheid verfügt worden sind, ändert nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine eigenständige (Folge-)Entscheidung handelt. Aus Gründen der Verfahrens- und der Prozessökonomie und zur Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen mag es sachdienlich sein, wenn die Behörde, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlässt, zugleich über die Dauer des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet und beide Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung durch ein und dasselbe Gericht unterliegen. Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 <346>).

4 Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden.

5 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.