Beschluss vom 25.05.2007 -
BVerwG 8 PKH 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250507B8PKH3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2007 - 8 PKH 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250507B8PKH3.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 3.07

  • VG Greifswald - 08.01.2007 - AZ: VG 1 A 3127/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. 1. Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Januar 2007 wird verworfen.
  2. 2. Das mit Schreiben des Klägers vom 5. Februar 2007 eingelegte Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2007 wird verworfen.
  3. 3. Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Das mit Schreiben des Klägers vom 6. Februar 2007 eingelegte „Rechtsmittel“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2007, mit dem es den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt hat, ist als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu werten. Diese Beschwerde ist - ebenso wie jedes andere Rechtsmittel - nicht statthaft, weil gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind.

2 2. Auch das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes durch Beschluss vom 16. Januar 2007 ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen und damit nicht statthaft.

3 Soweit der Kläger rügt, dass er vor Erlass des Beschlusses nicht angehört worden sei, reicht dies als Gehörsrüge nicht aus, denn der Kläger legt weder dar, was er im Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte, noch führt er aus, in welcher Höhe der Streitwert nach seiner Auffassung festzusetzen gewesen wäre.

4 3. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

5 Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Mit seiner Auffassung, dass die Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Rechtsfortbildung bewertet werden könne und „somit zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet“, wendet er sich der Sache nach nur gegen die seine Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ablehnenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Daraus ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

6 4. Der Senat konnte entscheiden, ohne zuvor dem Antrag zu entsprechen, „zur weiteren Begründung“ Akteneinsicht zu gewähren. Nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kann eine „weitere Begründung“ nicht Grundlage für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO sein. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ist innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen; nur unter dieser Voraussetzung kann später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Beschluss vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34). Dies bedeutet, dass nicht nur der Antrag innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 133 Abs. 2 VwGO) zu stellen ist, wie es der Antragsteller getan hat, sondern sich die vorzunehmende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht auch darauf beschränkt, was der Antragsteller innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) selbst vorgetragen hat oder was das Gericht aus den innerhalb der Frist gemachten Angaben und dem Akteninhalt entnehmen kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann mit Blick auf einen späteren Wiedereinsetzungsantrag die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bejaht werden (P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 166 Rn. 30; auch Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 S. 3 zur Verpflichtung eines anwaltlich vertretenen Antragstellers, im Prozesskostenhilfeverfahren „innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist“ in groben Zügen Zulassungsgründe darzulegen).

7 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 04.07.2007 -
BVerwG 8 PKH 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040707B8PKH5.07.0

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    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2007 - 8 PKH 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040707B8PKH5.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 5.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhoben worden ist (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Dabei muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, d.h. die Verletzung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise, darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

2 Die letztere Voraussetzung erfüllt die Rüge des Klägers nicht. Der dem Kläger formlos mitgeteilte Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 gilt gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da der Beschluss am 4. Juni 2007 an den Kläger abgesandt wurde, hätte die Anhörungsrüge bis zum 21. Juni 2007 erhoben und begründet sein müssen. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2007, der am 15.Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, enthält keinerlei Begründung, wodurch der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, und erfüllt deshalb nicht die Darlegungsanforderungen. Weitere Begründungsschriftsätze sind innerhalb der Frist nicht eingegangen.

3 Die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger in dem Schreiben vom 13. Juni 2007 gebeten hatte, ihm die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten für vier Wochen an seine Privatanschrift zu übersenden. Zwar können die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Gerichtsakten und dem Gericht vorgelegte Akten einsehen. Das führt aber nicht dazu, dass gesetzliche Fristen verlängert werden. Eine Übersendung der Akten vor Ablauf der Frist wäre auch nicht möglich gewesen, da das Bundesverwaltungsgericht die Akten nach Abschluss des Verfahrens BVerwG 8 PKH 3.07 am 14. Juni 2007 bereits an das Verwaltungsgericht zurückgesandt hatte. Es hätte deshalb dem Kläger oblegen, innerhalb der Frist gegebenenfalls telefonisch zu klären, wo die Akten sich befinden und, wenn eine Übersendung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, gegebenenfalls auf der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu nehmen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.