Beschluss vom 24.03.2009 -
BVerwG 1 WB 35.08ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1WB35.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2009 - 1 WB 35.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1WB35.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 35.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Stöckmann und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Mengs
am 24. März 2009 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Verwendungsdauer im Ausland.

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2030. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 26. Februar 2008 befördert.

3 Mit Verfügung der (damaligen) Stammdienststelle der Luftwaffe vom 6. April 2006 wurde der Antragsteller - unter vorangehender Kommandierung vom 31. Juli bis 30. September 2006 - zum 1. Oktober 2006 auf den Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos ITALIEN versetzt. Infolge einer Änderung der Dienststellenbezeichnung wird er auf der Grundlage einer Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 21. März 2007 seit dem 1. Juni 2007 auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 400/002 als Materialbewirtschaftungsfeldwebel beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos der Luftwaffe ITALIEN verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer ist in beiden genannten Verfügungen jeweils bis zum 30. September 2009 festgelegt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 ist eine Verwendung des Antragstellers als Materialbewirtschaftungsfeldwebel bei der Sanitätsstaffel in E. verfügt (Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. Dezember 2008, dem Antragsteller eröffnet am 9. Februar 2009).

4 Mit Schreiben vom 27. August 2007 bat der Antragsteller um eine Verlängerung seiner Dienstzeit beim Taktischen Ausbildungskommando der Luftwaffe ITALIEN um 24 Monate, hilfsweise um 18 oder 12 Monate. Falls diese Optionen nicht positiv beschieden werden könnten, bat er weiter, zu prüfen, ob eine Verlängerung seiner Verwendung beim Taktischen Ausbildungskommando der Luftwaffe ITALIEN auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels Teileinheit/Zeile 030/001 in Betracht komme. Der Stabszugführer und der Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos befürworteten mit Stellungnahmen jeweils vom 30. August 2007 das Anliegen des Antragstellers.

5 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung ab. Da die Regeneration sowohl des aktuellen Dienstpostens des Antragstellers als auch des vom Antragsteller genannten weiteren Dienstpostens sichergestellt sei, bestehe an einer Verlängerung der Stehzeit kein dienstliches Interesse.

6 Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte der Antragsteller hiergegen „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Stammdienststelle die voraussichtliche Dauer der Auslandsverwendung im Einzelfall auch von vornherein auf vier Jahre festsetze; diese Tatsache sei ihm von mindestens einem Soldaten aus dem Taktischen Ausbildungskommando bekannt. Die unterschiedliche Behandlung, speziell von Personal des Versorgungsdienstes der Luftwaffe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, zumal bei keinem der beiden Dienstposten eine aufwendige oder kostenintensive Vorausbildung notwendig sei. Der Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos habe im Oktober 2005 ein Personalabstimmungsgespräch bei der Stammdienststelle geführt, dessen Ergebnis gewesen sei, dass zukünftig Feldwebeldienstgrade generell auf eine Tour of Duty von vier Jahren festgesetzt werden sollten; leider habe sich diese Abstimmung bisher nur teilweise auf die Dienstzeitfestsetzungen des Personals im Taktischen Ausbildungskommando ausgewirkt. Eine weitere Ungleichbehandlung sehe er in der uneinheitlichen Handhabung des Ausschreibungszeitpunkts für die Nachbesetzung der Dienstposten.

7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete den Widerspruch als Beschwerde und wies diese mit Bescheid vom 7. März 2008 zurück. Nach dem „Erlass über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ betrage die normale Verwendungszeit drei Jahre und könne nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Soweit die Verwendungsdauer bei anderen Soldaten auf vier Jahre festgesetzt worden sei, bestünden hierfür regelmäßig auch dienstliche Gründe wie etwa besondere dienstpostenbezogene Qualifikationserfordernisse; die Tatsache, dass für die beiden vom Antragsteller genannten Dienstposten keine aufwendige Vorausbildung notwendig sei, spreche insofern gerade dafür, die Verwendungsdauer nicht über drei Jahre festzusetzen. Für eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos und der Stammdienststelle bestehe angesichts des ermessenskonkretisierenden Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung kein Raum, da für eine längere Tour of Duty in jedem Einzelfall ein dienstlicher Grund bestehen müsse. Die Stammdienststelle sei auch nicht gehindert, im Rahmen ihrer Personalführungszuständigkeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen personen- oder dienststellenbezogenen Faktoren über den Bekanntgabezeitpunkt für eine Nachbesetzung zu entscheiden. Soweit der Antragsteller eine Anschlussverwendung auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 030/001 begehre, sei festzustellen, dass eine Wiederverwendung im Ausland erst nach einer Verwendung im Inland erfolgen solle und nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig sei.

8 Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. März 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 dem Senat vor.

9 Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und führt weitere Beispiele an, in denen bei der Festsetzung der voraussichtlichen Dauer der Auslandsverwendung bzw. bei der Nachbesetzung des Dienstpostens im Ausland anders verfahren worden sei als in seinem Fall.

10 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. Oktober 2007 in Gestalt der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 7. März 2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag vom 27. August 2007 auf Verlängerung der Verwendungsdauer im Ausland neu zu bescheiden.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem entsprechenden Dienstposteninhaber bei der Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos berufe, sei festzustellen, dass der dortige Dienstposten und der Dienstposten des Antragstellers zum gleichen Zeitpunkt zur Nachbesetzung bekannt gegeben und für beide Dienstposten Bewerber ausgewählt worden seien. Die für den Dienstposten bei der Versorgungsstaffel ausgewählte Bewerberin habe jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder ausgeplant werden müssen, so dass die Verwendung des derzeitigen Dienstposteninhabers um drei Monate verlängert worden sei.

13 Soweit der Antragsteller rüge, dass beim S 1-Feldwebel und beim Dienstpostenvorgänger des Antragstellers eine Verlängerung ohne Ausschreibung erfolgt sei, werde darauf hingewiesen, dass die Verwendungszeit des S 1-Feldwebels beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos um ein Jahr verlängert worden sei, weil dieser als Soldat auf Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nur noch 13 Monate Dienstzeit bis zum Beginn seiner berufsfördernden Maßnahmen gehabt hätte; die Verlängerung der Verwendungsdauer sei daher im dienstlichen Interesse gewesen. Die Verwendungszeit des Vorgängers des Antragstellers sei auf dessen Antrag hin verlängert worden; zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch keine Verwendungsentscheidung zur Nachbesetzung des Dienstpostens getroffen gewesen.

14 Im Falle des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 130/001, der dieselbe Ausbildung wie der derzeitige Dienstposten des Antragstellers erfordere, sei die Verwendungsdauer des Dienstposteninhabers von Beginn an auf vier Jahre festgesetzt worden. Die Gründe, die hierzu geführt hätten, seien nicht mehr nachvollziehbar, da die damaligen Entscheidungsträger inzwischen versetzt worden seien und die Festlegung der Verwendungsdauer nicht dokumentiert sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch bei dieser Entscheidung dienstliche Erfordernisse vorgelegen hätten.

15 Soweit der Antragsteller behaupte, dass einzelne Dezernate der Stammdienststelle die einschlägigen Vorschriften unterschiedlich handhaben würden, habe er hierfür keine Beispiele genannt. Anhaltspunkte für eine erlasswidrige Verwaltungspraxis seien auch sonst nicht zu erkennen.

16 Soweit der Antragsteller beanstande, dass die positive Stellungnahme des Kommandeurs des Taktischen Ausbildungskommandos nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Abgabe einer Stellungnahme durch truppendienstliche Vorgesetzte nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Soweit Vorgesetzte Kenntnis von einem Antrag erlangten, sei es ihnen unbenommen, sich hierzu zu äußern. Die entsprechenden Stellungnahmen vom 30. August 2007 hätten sowohl bei der Entscheidung der Stammdienststelle als auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung vorgelegen und seien auch berücksichtigt worden.

17 Wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 280/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. Oktober 2007 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 7. März 2008 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine neue Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung vom 27. August 2007.

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> = NZWehrr 1989, 257 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26). Hinsichtlich der Verwendung von Soldaten im Ausland hat der Bundesminister der Verteidigung sein Ermessen in dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) vom 25. November 1999 (VMBl 2000 S. 7) gebunden. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie diesem Erlass - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG); andererseits kann der Soldat auch nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44).

21 Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Auslandsverwendung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

22 Nach Nr. 1.1 des Erlasses sind Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen, wobei nach Nr. 1.2 die normale Verwendungszeit (Tour of Duty) drei Jahre beträgt. Gegen diese zeitliche Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34, vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 36.03 -). Die Festlegung der voraussichtlichen Dauer der Auslandsverwendung des Antragstellers beim Taktischen Ausbildungskommando der Luftwaffe ITALIEN auf den Drei-Jahres-Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 (Versetzungsverfügungen vom 6. April 2006 und 21. März 2007) und die Festsetzung der Anschlussverwendung im Inland zum 1. Oktober 2009 bei der Sanitätsstaffel in E. (Versetzungsverfügung vom 11. Dezember 2008) entsprechen damit genau den für den Regelfall vorgesehenen Vorgaben des Erlasses.

23 Die Voraussetzungen, unter denen die personalbearbeitende Stelle eine längere Verwendungszeit im Ausland festlegen kann, sind hingegen im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Erlasses kann, sofern keine Einschränkungen durch Verträge, Abmachungen oder festliegende Organisationsmaßnahmen bestehen, die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden. Die Stammdienststelle der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung haben ein dienstliches Erfordernis einer Verlängerung der Auslandsverwendung verneint; ein solches Erfordernis ist auch weder vom Antragsteller dargelegt noch für den Senat ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche zwingende persönliche Gründe, die bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu berücksichtigen wären; auch diese sind weder vom Antragsteller dargelegt noch für den Senat ersichtlich.

24 Der Antragsteller hat keine von dem Erlass abweichende Verwaltungspraxis aufgezeigt, die den Bundesminister der Verteidigung zu einer dieser Praxis folgenden Gleichbehandlung des Antragstellers verpflichten könnte. Soweit der Antragsteller auf Beispiele verweist, in denen eine mehr als dreijährige Verwendungsdauer festgelegt wurde (Materialbewirtschaftungsfeldwebel bei der Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos; S 1-Feldwebel beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos; Dienstpostenvorgänger des Antragstellers), hat der Bundesminister der Verteidigung in dem Vorlageschreiben vom 30. April 2008 (Seite 6 und 7) nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle im Sinne von Nr. 1.5 des Erlasses handelt, in denen dienstliche Erfordernisse für eine Verlängerung vorlagen; der Antragsteller ist dieser Darstellung nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit der Bundesminister der Verteidigung für einen Fall (Materialnachweisfeldwebel bei der Versorgungsstaffel, Dienstposten Teileinheit/Zeile 130/001) einräumt, dass sich die Gründe für die Festlegung der Verwendungsdauer auf vier Jahre mangels Dokumentation nicht mehr aktenkundig nachvollziehen ließen, sind andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in diesem Fall nicht nach den Kriterien des Erlasses entschieden worden wäre; unabhängig davon würde eine einzelne von der Erlasslage abweichende Entscheidung keine neue ständige Verwaltungspraxis begründen, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung ergeben könnte. Soweit sich der Antragsteller schließlich auf eine Absprache zwischen dem Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos und der Stammdienststelle der Bundeswehr beruft, nimmt er offenbar die Darstellung in der Stellungnahme des Kommandeurs vom 30. August 2007 in Bezug. Die dort angesprochene Planung, die Verwendung im Ausland grundsätzlich auf vier Jahre festzusetzen, betrifft jedoch allenfalls Überlegungen für die Zukunft, nicht eine bereits bestehende Verwaltungspraxis; im Übrigen ist offen, ob diese Planung innerhalb des Rahmens und der Möglichkeiten des geltenden Erlasses oder - was angesichts der bundeswehrinternen Bindung der Stammdienststelle an den Erlass kaum zu vermuten ist - in Durchbrechung des Erlasses verwirklicht werden soll.

25 Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid (Seite 4) zutreffend dargelegt, dass auch eine Verlängerung der Auslandsverwendung im Wege der Wiederverwendung - insbesondere in Form einer Anschlussverwendung auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels bei der Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos (Teileinheit/ Zeile 030/001) - nicht in Betracht kommt, weil nach Nr. 3 des Erlasses die Wiederverwendung eines Soldaten im Ausland grundsätzlich erst nach einer erneuten nationalen Verwendung im Inland und (ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 1 -) zudem nur unter den in Nr. 3.2 des Erlasses aufgezählten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen erfolgen soll.

26 Verfahrensfehler liegen nicht vor. Hinsichtlich der „ordnungsgemäßen Würdigung“ der Stellungnahme des Kommandeurs des Taktischen Ausbildungskommandos vom 30. August 2007 wird auf die Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung in dem Vorlageschreiben vom 30. April 2008 (Seite 7 unten und 8) sowie in dem Schreiben vom 1. Juli 2008, hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe bzw. Ausschreibung eines Dienstpostens für die Nachbesetzung auf die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid (Seite 4) verwiesen.