Beschluss vom 23.02.2017 -
BVerwG 2 B 10.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B2B10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2017 - 2 B 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B2B10.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 10.16

  • VG Hannover - 11.09.2014 - AZ: VG 14 A 6946/13
  • OVG Lüneburg - 10.11.2015 - AZ: OVG 6 LD 2/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der 1963 geborene Beklagte ist seit 1978 im Postdienst. 1990 wurde er Beamter auf Lebenszeit und 2005 letztmals - zum Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) - befördert. Seit der Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Post AG im Jahr 1995 ist er bei Letzterer beschäftigt. Ihm ist dort dauerhaft eine Tätigkeit bei der Postbank Filialbetrieb AG zugewiesen. Seit November 2009 ist er mit der Leitung einer Filiale betraut.

2 Im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen Kreditbetrugs gab der Beklagte im Juni 2010 zu Protokoll: Ende Januar 2010 habe ein ihm persönlich bekannter Vertriebsmanager - Herr Q. - einen potentiellen Postbankkunden - Herrn W. - vorgestellt. Dieser habe ein Konto eröffnet, sich mit einem Personalausweis identifiziert und sei als Vermittler für weitere lukrative Kunden aufgetreten, für die er Girokonten eröffnet habe und die teilweise Kredite beantragt hätten. Diese Kunden seien nicht selbst in der Filiale erschienen. Herr W. habe als Kurier fungiert und jeweils die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Kreditbeträge hätten zwischen 15 000 € und 50 000 € gelegen; Kreditsummen von mehr als 25 000 € seien zum Teil nach Rücksprache mit dem zuständigen Vertriebsmanager genehmigt worden, ohne den nach den Dienstvorschriften erforderlichen Prüfweg einzuhalten. Hauptbeweggrund für seine Mitwirkung sei das Erzielen von Vertriebserfolg gewesen.

3 Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wurde 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Durch landgerichtliches Strafurteil wurden 2012 Herr W. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Herr Q. wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.

4 Auf die 2013 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten um zwei Stufen in das Amt eines Postsekretärs zurückgestuft und die Frist für das gesetzliche Beförderungsverbot auf zwei Jahre verkürzt. Die Berufungen beider Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte im Zeitraum vom 5. Januar 2010 bis zum 19. März 2010 in 22 Fällen vorschriftswidrig Girokonten für nicht von ihm persönlich identifizierte Personen eröffnet und in 13 dieser Fälle jeweils wenige Tage danach Kredite bewilligt und ebenfalls vorschriftswidrig deren Auszahlung veranlasst. Der Beklagte habe mit dem Verstoß gegen die Identifizierungspflicht gegen interne Vorgaben zur Umsetzung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstoßen. Außerdem habe er gegen die Dienstvorschrift verstoßen, wonach Kredite ab 25 000 € einer internen Prüfinstanz vorzulegen seien. Durch ausgefallene Kredite sei der Postbank ein Schaden in Höhe von 363 000 € entstanden.

5 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

6 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).

7 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
ein bei der privaten Institution der Postbank AG eingesetzter Beamter den Kernbereich seiner Beamtenpflichten verletzt, wenn er gegen eine Anweisung im privatwirtschaftlichen Geschäftsbereich der Bank verstößt,
lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Sofern die Beschwerde damit die Frage nach der Zulässigkeit von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegenüber in einem Postnachfolgeunternehmen eingesetzten Beamten aufwirft, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt:

8 Ausgehend von Art. 143b Abs. 3 GG normiert § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die "Beleihung" der Aktiengesellschaft mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherrn Bund gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamten. Damit ist klargestellt, dass der Bund Dienstherr bleibt und mit der Weiterbeschäftigung der Beamten bei der Aktiengesellschaft kein Dienstherrnwechsel verbunden ist. Die (Loyalitäts-)Bindung der Beamten an ihren Dienstherrn besteht fort. Der Status der Beamten ist ebenfalls unverändert geblieben. Sie stehen weiter als unmittelbare Bundesbeamte "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Ihre berufliche Tätigkeit "gilt als Dienst" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG ordnet an, dass auf die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Gesetzgeber ist für den Personenkreis der übergeleiteten Beamten von der Fortgeltung des materiellen Disziplinarrechts zum Zweck der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes und der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums mit der Folge ausgegangen, dass der beamtenrechtliche Pflichtenkatalog weiter anzuwenden ist. Der Umstand, dass der Beamte bei einer Einrichtung Dienst verrichtet, die privatrechtlich ausgestaltet ist, ändert an der Einordnung als Dienstvergehen nichts. Die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung kann nicht "privatisierungsbedingt" ihre disziplinare Bedeutung verlieren. Das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Dienstausübung der Berufsbeamten ist unabhängig von der Organisationsform der Beschäftigungsstelle und der rechtlichen Qualifizierung der konkreten Tätigkeit zu schützen (BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377f.> und vom 21. Januar 1997 - 1 D 13.96 - juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BT-Drs. 16/4027 S. 26 zu § 21 BeamtStG).

9 Die Frage,
ob für Tätigkeiten in einem privatwirtschaftlichen Bereich beurlaubte Beamte gegenüber in einen solchen Bereich versetzten Beamten disziplinarrechtlich bevorteilt sind, dass sie nur ein außerdienstliches, nicht aber ein innerdienstliches Dienstvergehen begehen können,
ist nicht klärungsbedürftig, weil eine disziplinarrechtliche Schlechterstellung von in einen privatwirtschaftlichen Bereich versetzten Beamten gegenüber den dort tätigen beurlaubten Beamten als solche ohne rechtliche Bedeutung ist. Sofern die Frage darauf zielt, ob eine solche Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt. In dem bereits erwähnten Urteil vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 - (BVerwGE 103, 375 <380>) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

10 Die Fortgeltung des Disziplinarrechts für Beamte, die nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar werden die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Dienstpflichtverletzungen bzw. hinsichtlich der Verletzung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten insoweit anders behandelt, als nur die Beamten den gesetzlichen Regeln des Disziplinarrechts unterliegen. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Normadressaten ist durch ihren unterschiedlichen Status sachlich gerechtfertigt. Bereits vor der gesetzlichen Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation war es für die Institution des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG kennzeichnend, dass Beamte hinsichtlich der Rechtsfolgen von Dienstpflichtverletzungen anders behandelt wurden als sonstige Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. Diese gewollte Ungleichbehandlung war statusbedingt. Der tatsächliche Aufgabenkreis der Beamten, ihr konkretes Amt im funktionellen Sinn, war dabei für die Frage der Geltung des Disziplinarrechts ohne Bedeutung. An dieser Rechtslage hat sich durch die Privatisierungsmaßnahme und die Überleitung der Beamten in den Geschäftsbereich der Aktiengesellschaften nichts geändert. Die Fortgeltung des Disziplinarrechts für diesen Personenkreis beruht auf dem unverändert fortbestehenden Beamtenstatus und damit der fortbestehenden Gleichstellung mit den Bundesbeamten außerhalb des Privatisierungsbereichs.

11 3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen.

12 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

13 Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Es bezeichnet weder einen Rechtssatz des Berufungsurteils noch einen - hiervon abweichenden - Rechtssatz eines Bundesgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Stattdessen rügt die Beschwerde die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.

14 4. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

15 a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung dazu, dass der "Kernbereich" betroffen sei und der Umstand des Einsatzes in einem privatrechtlichen Bereich ohne Beachtung geblieben sei, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf: Die Ausführungen auf S. 32 des Berufungsurteils, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, indem er mit dem Unterlassen einer persönlichen Identifizierung der vermeintlichen Kunden und der Umgehung der Kontrollinstanz bei den Kreditvergaben ab 25 000 € mehrfach gegen unmittelbar einsichtige innerdienstliche Bestimmungen verstoßen und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt habe, betreffen mit dem "Kernbereich" der Tätigkeit eine Wertung, nicht aber eine der Feststellung zugängliche und ggf. beweisbedürftige Tatsache; diese Wertung erscheint im Übrigen angesichts der Funktion des Beklagten als Filialleiter naheliegend. Ob und inwieweit hierbei der Umstand des Einsatzes in einem privatrechtlichen Bereich von Bedeutung ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts.

16 b) Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Kausalität zwischen der Verletzung der Identifizierungspflicht und dem entstandenen Schaden in Höhe von 363 000 € angenommen, greift nicht durch. Der Sache nach macht die Beschwerde geltend, dass nicht nur die mangelnde persönliche Identifizierung der Kunden bei der Kontoeröffnung und Kreditbeantragung durch den Beklagten, sondern auch die beschränkten Möglichkeiten des postbankinternen Sicherungssystems und das Mitwirken seines Fachvorgesetzten, des Vertriebsmanagers F., ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen seien. Damit rügt sie aber lediglich die vermeintlich unrichtige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber keinen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensfehler auf. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht - wie hier - der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt.

17 c) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe im Berufungsurteil nicht dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, warum der Beklagte habe erkennen können, dass die generelle Arbeitsanweisung der konkret erteilten Zustimmung des Fachvorgesetzten vorgehe, ist ebenfalls ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Das Berufungsurteil führt auf S. 29 aus, dass der Vertriebsmanager F. nach der bundesweit geltenden Arbeitsanweisung nicht befugt gewesen sei, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Vertriebsmanager F. als Zeuge vernommen worden und hat selbst bekundet, dass bei Krediten ab 25 000 € die Kreditabteilung in Hamburg hätte zustimmen müssen (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 4). Bereits das Verwaltungsgericht hat sich im erstinstanzlichen Urteil mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, dass der Vertriebsmanager F. die Genehmigung erteilt habe, die Kreditbeträge ohne die vorgesehenen Prüfungen auszuzahlen; es hat dies aber für unbeachtlich gehalten, weil der Beklagte dessen ungeachtet gegen dienstliche Anweisungen verstoßen habe (Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 26). Wie vor diesem Hintergrund die Annahme einer Gehörsverletzung begründet sein könnte, erläutert die Beschwerde nicht und erschließt sich auch nicht auf andere Weise. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das fehlerhafte Verhalten des Vertriebsmanagers F. bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt (Berufungsurteil, S. 34).

18 d) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe als Milderungsgründe zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, dass der Vertriebsmanager F. als Vorgesetzter des Beklagten nur eine Abmahnung erhalten habe und die Disziplinarklage erst zwei Jahre nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten erhoben worden sei, zeigt Verfahrensfehler ebenfalls nicht auf. Sie betrifft die Anwendung materiellen Rechts, nicht das Verfahren vor dem Berufungsgericht.

19 Die ebenfalls erhobene Rüge einer fehlenden Begründung dafür, dass das Berufungsgericht dem vom Beklagten gestellten Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, nicht entsprochen habe, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von beiden Beteiligten erhobenen Berufungen den Sachverhalt festgestellt und die disziplinarrechtliche Würdigung vorgenommen. Dabei hat es Erwägungen zur Maßnahmebemessung angestellt, ohne dass es hierzu eines Antrages der Beteiligten bedurft hätte. Auch bei einem - wie hier - gleichwohl gestellten Antrag eines Beteiligten bedarf es keiner darüber hinaus gehenden, gesonderten Begründung.

20 Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit Widersprüchen in den Aussagen des Vertriebsmanagers F. auseinander gesetzt, zeigt nicht auf, worin der Verfahrensfehler liegen soll; im Übrigen hat - wie bereits erwähnt - das Berufungsgericht das fehlerhafte Verhalten des Vertriebsmanagers F. bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt (Berufungsurteil, S. 34).

21 e) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Beklagte habe mehrfach gegen unmittelbar einsichtige innerdienstliche Bestimmungen bewusst verstoßen und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt, außer Acht gelassen, dass der Beklagte im privatwirtschaftlichen Bereich eingesetzt gewesen sei und damit eine "dienstliche" Verfehlung im Kernbereich ausscheide, liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie bereits dargelegt - auch die Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst gilt.

22 Schließlich ist mit dem bloßen Bestreiten der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe gezielt Sicherungsmechanismen außer Kraft gesetzt, ein Verfahrensfehler nicht dargetan.

23 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 BDG erhoben werden.