Beschluss vom 21.06.2017 -
BVerwG 2 B 83.16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B2B83.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 - 2 B 83.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617B2B83.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 83.16

  • VG Düsseldorf - 24.03.2014 - AZ: VG 35 K 6364/12.O
  • OVG Münster - 31.08.2016 - AZ: OVG 3d A 910/14.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Der Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2013 als Polizeioberkommissar im Dienst des Klägers. Im Jahr 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beklagten. Sie beschuldigte ihn, im Rahmen seiner Tätigkeit als gerichtlich bestellter Betreuer für seine angeheiratete Tante Gelder und einen Pkw aus ihrem Vermögen veruntreut sowie drei Testamente zu seinen Gunsten gefälscht zu haben.

3 Der Beklagte wurde wegen Untreue in 16 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ging im Hinblick auf die Untreuetaten von einem Gesamttatzeitraum von rund eineinhalb Jahren und von einem Gesamtbetrag von knapp 30 000 Euro aus.

4 Auf die Disziplinarklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht dem zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte im Rahmen des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Zwar habe sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gelegen. Es stelle jedoch eine Dienstpflichtverletzung dar, weil es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

5 2. Die Beschwerde legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären. Die Beschwerde muss die Voraussetzungen der Grundsatzrüge im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen. Das bedeutet, dass sie die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage bezeichnen und ihre grundsätzliche Bedeutung im geschilderten Sinne erläutern muss.

6 Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet keine Rechtsfrage. Vielmehr setzt sie sich knapp mit dem Berufungsurteil im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels auseinander. Dabei versucht sie einzelne Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen, die jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern allein die Anwendung von Rechtssätzen im Einzelfall betreffen.

7 Soweit die Beschwerde bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung dahingehend verstanden werden kann, dass sie die Frage aufwirft, ob auch ein mittelschweres strafrechtliches Delikt die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigen kann, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Für Untreuehandlungen im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, für die ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht und die auch hier der Maßnahmebemessung zugrunde liegen, sind hingegen bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, denkbar. Die konkrete Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme hängt bei Delikten, die - wie hier - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, von einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände ab (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 16, 17 und 38). Hierüber hinausgehende Fragen legt die Beschwerde nicht dar.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.