Beschluss vom 21.03.2017 -
BVerwG 6 C 5.17ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B6C5.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2017 - 6 C 5.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B6C5.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 5.17

  • VG München - 15.10.2014 - AZ: VG M 6b K 13.3729
  • VGH München - 30.10.2015 - AZ: VGH 7 BV 15.344

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - BVerwG 6 C 49.15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Senat hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016 - BVerwG 6 C 49.15 - die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin.

2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

3 Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Das Revisionsverfahren ist nicht fortzuführen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass das Urteil vom 7. Dezember 2016 auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4 Die Klägerin macht die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags geltend, ausweislich der schleswig-holsteinischen Landtagsdrucksache und einer Veröffentlichung des Justiziars des Südwestrundfunks seien die Urheber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags selbst von einem strukturellen Erhebungsdefizit im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen, soweit Inhaber betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge sich bereits der Gebührenpflicht entzogen hätten. Der Senat hat in den Randnummern 48 ff. seines Urteils dargelegt, dass es für die Beurteilung eines dem Gesetzgeber zurechenbaren strukturellen Erhebungsdefizits auf eine Gesamtbetrachtung der Erhebungsregelungen ankommt. Entscheidend ist hiernach, ob die den Rundfunkanstalten zur Ermittlung von Beitragsschuldnern vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Befugnisse eine dem Gebot der Belastungsgleichheit gewährleistende Beitragserhebung ermöglichen. Dieses hat der Senat maßgebend unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Befugnisnorm, der Gesetzesbegründung des Bayerischen Landtags und des Zusammenspiels der Erhebungsregelungen bejaht. Mit § 11 Abs. 4 wie auch mit § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind den Rundfunkanstalten die notwendigen Befugnisse an die Hand gegeben, um auch bisher nicht gemeldete Beitragsschuldner betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge zu ermitteln. Dass die Klägerin dieser Würdigung aufgrund der von ihr für maßgeblich erachteten Äußerungen nicht folgt und demgegenüber die Befugnisse für nicht ausreichend erachtet, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.

5 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es auch nicht eines vertieften Eingehens auf das gerügte fehlende automatisierte Massenverfahren zur Datenerhebung für die Ermittlung des Kfz-Datenbestandes. Die Klägerin stellt mit der Anhörungsrüge erneut ihre abweichende Rechtsauffassung den Urteilsgründen gegenüber. Hierzu ergänzt sie ihr Vorbringen nunmehr um eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, wofür die Anhörungsrüge keinen Raum bietet. Der Senat ist im Übrigen in seiner Entscheidung der klägerischen Auffassung aus den im Einzelnen genannten Gründen nicht beigetreten. Er hat die im Revisionsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sie aus den in Randnummer 53 genannten Gründen als nicht durchgreifend angesehen, weil die Rundfunkanstalten bei Anwendung der in § 11 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV enthaltenen Befugnisse in der Lage sind, nicht gemeldete Beitragsschuldner betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge zu ermitteln. Damit ist dem rechtlichen Gehör Genüge getan.

6 Eine Gehörsverletzung ist auch nicht mit Blick auf die Rüge der Klägerin einer unzureichenden Berücksichtigung ihres Vortrags zu den Systembrüchen in der Betriebsstättenstaffelung zu erkennen. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin entgegen ihrer Begründung der Anhörungsrüge auf S. 46 f. ihres Revisionsbegründungsschriftsatzes und auf S. 11 ff. ihres Schriftsatzes vom 9. November 2016 nicht dargestellt hat, dass mit einer Verdoppelung der Betriebsstättenzahl und einer annähernden Verdoppelung der insgesamt zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine deutliche Senkung der Beitragspflicht einhergehe. Vielmehr hat sie in ihren Schriftsätzen geltend gemacht, das ein Unternehmen mit einer bestimmten Beschäftigtenzahl und einer Betriebsstätte einen höheren Beitrag zu zahlen habe als ein Unternehmen mit annähernd gleicher Beschäftigtenzahl, die diese auf zwei Betriebsstätten verteilt habe. Diese Friktion hat der Senat unter dem Gesichtspunkt hinreichend gewürdigt, dass unterschiedliche Belastungen von Betriebsinhabern, die eine unterschiedliche Anzahl von Betriebsstätten, aber insgesamt gleiche Beschäftigtenzahlen haben, sachlich durch die zulässige Anknüpfung an die Betriebsstätte als regelmäßigem Ort des Rundfunkempfangs gerechtfertigt sind (vgl. Randnummer 71). Ebenso hat sich der Senat mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, ob die Bewertung des angenommenen kommunikativen Nutzens bezogen auf den einzelnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit rechtfertigt (vgl. Randnummer 65). Dass die Klägerin diese Argumentation nicht für überzeugend hält, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.