Beschluss vom 18.04.2017 -
BVerwG 9 B 41.16ECLI:DE:BVerwG:2017:180417B9B41.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 B 41.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:180417B9B41.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 41.16

  • VG Dresden - 25.10.2011 - AZ: VG 2 K 327/11
  • OVG Bautzen - 12.04.2016 - AZ: OVG 5 A 202/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 683,93 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) mit der Darlegung, es sei im Verfahren nicht aufgeklärt worden, ob und wann der Kläger Kenntnis von der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erhalten habe, sodass er - sinngemäß - keine Gelegenheit gehabt habe, zur Kostenminderung prozessual zu reagieren.

4 Dieser Vorhalt trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hatte - im Zusammenhang mit seinem Beschluss zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - die Beteiligten um Stellungnahme gebeten, inwieweit die gepfändeten Forderungen bereits beglichen worden seien, ob die Pfändung des Schrankfachs noch andauere und ob die angegriffene Pfändungs- und Überweisungsverfügung sonst noch gegenwärtig belastende Wirkung für den Kläger entfalte. Daraufhin hatte der Beklagte unter dem 21. Oktober 2015 mitgeteilt, die gepfändeten Forderungen seien durch den Kläger vollständig beglichen worden und die Pfändung des Schrankfaches dauere nicht mehr an, dies sei auch gegenüber der kontoführenden Bank des Klägers mitgeteilt worden. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2015 zur Stellungnahme übersandt. Hiernach hatte der Kläger Gelegenheit, falls die Mitteilung des Beklagten ihm noch nicht ausreichend erschienen wäre, etwa noch eine ausdrückliche Bestätigung der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung anzufordern und anschließend durch eine Erledigungserklärung prozessuale Konsequenzen aus einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu ziehen. Weder seinem damaligen Vorbringen noch dem jetzigen Beschwerdevorbringen lässt sich entnehmen, weshalb über die Mitteilung des Beklagten hinaus der genaue Zeitpunkt der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtlich erheblich sein könnte.

5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus dem Vortrag, entgegen klägerseitiger Forderung sei der Beklagte nicht veranlasst worden, den dem Tätigwerden der S. GmbH zugrunde liegenden Vertrag mit dem Beklagten zur Einsichtnahme vorzulegen, um prüfen zu können, ob die S. GmbH nicht bereits per Vertrag mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide beauftragt worden war. Diese Frage war nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem das Berufungsgericht angenommen hat, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung habe sich erledigt. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - juris Rn. 10).

6 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht mit der Darlegung begründet werden, das Oberverwaltungsgericht habe die im Beschluss über die Zulassung der Berufung noch als erheblich bezeichnete Frage, ob die Pfändungsverfügung und der Widerspruchsbescheid inhaltlich dem Verbandsvorsitzenden oder der S. GmbH zuzurechnen sind, nicht mehr aufgeklärt. Denn auch diese Frage war nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts unerheblich geworden, weil die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Pfändungsverfügung habe sich erledigt.

7 Kein Verfahrensmangel liegt weiter darin, dass das Berufungsgericht nach der von ihm angenommenen Veränderung der entscheidungserheblichen Sachlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 130a VwGO entschieden hat. Nicht zu beanstanden ist die seiner Verfahrensweise zugrunde liegende Auffassung, eine in einem früheren Verfahrensstadium durchgeführte mündliche Verhandlung könne keine Sperrwirkung für eine Entscheidung nach § 130a VwGO in einem späteren Verfahrensabschnitt entfalten, wenn nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der dann gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 1 B 33.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 66 S. 59 und vom 20. Dezember 2011 - 1 B 12.11 - NVWZ-RR 2012, 295 Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Zietlow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 130a Rn. 15, a. A. Happ, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130a Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 130a VwGO hat das Oberverwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach der von ihm angenommenen Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts war die Klage unzulässig geworden; dem Kläger wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Erledigungserklärung gegeben.

8 Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2015 auf seine frühere Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 5 A 193/12 - konnte nach der vom Berufungsgericht angenommenen Erledigung des Verwaltungsakts nicht mehr entscheidungserheblich sein. Die in der Beschwerdebegründung ausführlich erörterten Rechtsfragen bei Übertragung der Erstellung von Bescheiden auf Private, die sich aus diesem Urteil sowie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - ergeben sollen, können deshalb weder zur Darlegung einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch einer Divergenz herangezogen werden. Im Übrigen rügt der Kläger hier lediglich eine falsche Rechtsanwendung, ohne Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu benennen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

9 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.

10 Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Unterschrift des Vorsitzenden eines Zweckverbands, die unter den von einem privaten Geschäftsbesorger vorgefertigten Widerspruchsbescheid gesetzt wird, einen rechtswidrigen Ausgangsbescheid zu heilen und eine fehlende Sachentscheidung zu ersetzen vermag, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, da sie nicht mehr von Bedeutung für die Entscheidung der Vorinstanz war. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides sich erledigt hat und deshalb die Klage unzulässig geworden ist.

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.