Beschluss vom 12.01.2017 -
BVerwG 5 B 75.16ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B5B75.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2017 - 5 B 75.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B5B75.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 75.16

  • VG München - 16.02.2015 - AZ: VG M 17 K 15.80
  • VGH München - 22.08.2016 - AZ: VGH 14 B 16.866

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 820,65 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 9. August 2011 - 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221 Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall.

3 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
ob § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG dahingehend auszulegen ist, "dass die Ausschlussfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, das heißt, erst nach Beendigung des Umzuges und Zusage der Umzugskostenvergütung".

4 Ihre Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Diese setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bereits ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Dem genügt die Beschwerde nicht.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) i.d.F. des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Art. 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), beginne gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BUKG auch dann mit dem Tag der Beendigung des Umzugs, wenn die von dem Kläger begehrte Zusage der Umzugskostenvergütung noch nicht erteilt und die diesbezügliche Klage noch rechtshängig sei, unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 1979 - 6 B 93.78 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskostenrecht Nr. 77) gestützt. In dieser hat der 6. Senat des Gerichts zu der mit § 2 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BUKG wortlautidentischen Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG 1964 - ausgeführt, die Ausschlussfrist für die Beantragung der Umzugskostenvergütung beginne auch dann mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Durchführung des Umzugs erteilt worden sei. Das Gesetz knüpfe eindeutig nicht an die Entstehung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG 1964 die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung voraussetze, sondern an den Tag an, an dem die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung vorlägen. Die hierdurch eintretende Verkürzung der Antragsfrist verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns, sofern die Frist nicht auf einen unangemessen kurzen Teil der Frist beschränkt werde. Rechtsstaatliche Grundsätze geböten es eindeutig nicht, dass nach der Entstehung eines Anspruchs stets noch eine Antragsfrist von einem Jahr zur Verfügung stehe (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskostenrecht Nr. 77 S. 97 f.). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung enthält die Beschwerdebegründung nicht.

6 Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch nicht insoweit, als sie die Auffassung vertritt, das Berufen der Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, ausführt, die Einwendung der Beklagten, eine Auszahlung der Umzugskostenvergütung sei mangels Bezifferung nicht möglich, gehe fehl, und dartut, dass in dem Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung auch der Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung enthalten sei. Denn ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich darauf, im Stil einer Berufungsbegründung materiell-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend zu machen.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gründet auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.