Beschluss vom 08.05.2017 -
BVerwG 4 BN 36.16ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B4BN36.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2017 - 4 BN 36.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:080517B4BN36.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 36.16

  • OVG Lüneburg - 09.08.2016 - AZ: OVG 1 KN 123/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3 I. Die Beschwerde legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 1. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Aarhus-Konvention bei der Beteiligung der Öffentlichkeit Angaben über die verfügbaren Umweltinformationen verlangt, wenn eine städtebauliche Satzung erlassen wird, die kein Bebauungsplan ist.

5 Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde jede weitere Darlegung vermissen lässt. Sie zeigt weder den grundsätzlichen Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage auf und verfehlt insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 55).

6 2. Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob das Unionsrecht es gestattet, dass ein von einer Erhaltungssatzung betroffener Ortsansässiger daran gehindert werden kann, seinen Wohnsitz im Stadtgebiet für einen bestimmten Zeitraum zwischen zu vermieten oder leer stehen zu lassen, um sich in dieser Zeit anderswo im Unionsgebiet niederzulassen.

7 Dies führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Nach Auffassung der Vorinstanz unterfällt der vorübergehende Leerstand einer Wohnung nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Satzung, auch eine Zwischenvermietung ist nicht genehmigungspflichtig, wenn mit ihr keine Nutzungsänderung einhergeht (UA S. 9). Diese Auslegung wäre für die angestrebte Revisionsentscheidung nach § 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO maßgebend. Die Beschwerde legt weder dar, warum die Satzung dennoch die in der Frage vorausgesetzte Wirkung haben könnte, noch erläutert sie in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz (UA S. 9 f.), warum unionsrechtliche Regelungen der angegriffenen Erhaltungssatzung entgegenstehen könnten.

8 II. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

9 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es.

10 Eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 6.88 - (BVerwGE 84, 236 <242 f.>) oder zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 - 9 B 18.12 - (juris Rn. 4) legt die Beschwerde nicht dar. Im Übrigen betreffen diese Entscheidungen nicht die Bestimmtheit kommunaler Satzungen, sondern die Bestimmtheit von öffentlich-rechtlichen Verträgen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O.) und Verwaltungsakten (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2012 a.a.O.).

11 Auch eine Divergenz zu dem zu § 39h BBauG ergangenen Senatsurteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - (BVerwGE 78, 23) ist nicht dargelegt. Die Beschwerde muss schon deswegen erfolglos bleiben, weil sie am Urteil der Vorinstanz vorbeigeht. Sie sieht das angegriffene Urteil in Widerspruch zu dem angeführten Senatsurteil, weil es ein deutliches Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben als unbeachtlich erklärt habe. Von einem solchen Rechtssatz ist die Vorinstanz indes nicht ausgegangen. Sie hat die Regelung über die Genehmigungsgründe dahin ausgelegt, dass die Satzung lediglich den vom Gesetz für Neubauten vorgesehenen Versagungsgrund umschreiben wolle und dies auch mit hinreichender Klarheit gelungen sei (UA S. 8). Dies zu Grunde gelegt, weicht die angegriffene Satzung von den gesetzlichen Vorgaben nicht ab.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.