Beschluss vom 04.07.2007 -
BVerwG 8 PKH 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040707B8PKH5.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2007 - 8 PKH 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040707B8PKH5.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 5.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhoben worden ist (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Dabei muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, d.h. die Verletzung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise, darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

2 Die letztere Voraussetzung erfüllt die Rüge des Klägers nicht. Der dem Kläger formlos mitgeteilte Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 gilt gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da der Beschluss am 4. Juni 2007 an den Kläger abgesandt wurde, hätte die Anhörungsrüge bis zum 21. Juni 2007 erhoben und begründet sein müssen. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2007, der am 15.Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, enthält keinerlei Begründung, wodurch der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, und erfüllt deshalb nicht die Darlegungsanforderungen. Weitere Begründungsschriftsätze sind innerhalb der Frist nicht eingegangen.

3 Die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch verlängert, dass der Kläger in dem Schreiben vom 13. Juni 2007 gebeten hatte, ihm die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten für vier Wochen an seine Privatanschrift zu übersenden. Zwar können die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Gerichtsakten und dem Gericht vorgelegte Akten einsehen. Das führt aber nicht dazu, dass gesetzliche Fristen verlängert werden. Eine Übersendung der Akten vor Ablauf der Frist wäre auch nicht möglich gewesen, da das Bundesverwaltungsgericht die Akten nach Abschluss des Verfahrens BVerwG 8 PKH 3.07 am 14. Juni 2007 bereits an das Verwaltungsgericht zurückgesandt hatte. Es hätte deshalb dem Kläger oblegen, innerhalb der Frist gegebenenfalls telefonisch zu klären, wo die Akten sich befinden und, wenn eine Übersendung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, gegebenenfalls auf der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu nehmen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.